Ja, seit Juni 2016 hat jeder Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto. Das ist ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen. Damit können Überweisungen, Lastschriften, Barein- und -auszahlungen und Kartenzahlungen genutzt werden.
Die Banken und Sparkassen sind verpflichtet, jedem Verbraucher auf Antrag ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Es gibt allerdings Ausnahmen. Die Bank kann die Einrichtung eines Basiskontos verweigern, wenn
- der Antragsteller schon ein Basiskonto oder ein Konto mit vergleichbaren Funktionen hat und dieses tatsächlich nutzbar ist.
- das Konto gewerblich genutzt werden soll.
- der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Instituts, dessen Mitarbeiter oder Kunden verurteilt worden. Die Straftat muss im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
- der Antragsteller in der Vergangenheit bereits ein Basiskonto bei der diesem Institut hatte, das aber innerhalb des letzten Jahres gekündigt wurde, weil er das Basiskonto vorsätzlich für gesetzwidrige Zwecke genutzt hat.
- der Antragsteller in der Vergangenheit bereits ein Basiskonto bei dieser Bank hatte, das aber innerhalb des letzten Jahres gekündigt wurde, weil der Antragsteller die Gebühren für die Kontoführung über eine Zeit von mehr als drei Monaten nicht gezahlt hat und dieser Zahlungsrückstand mehr als 100 Euro betrug.
- das Institut seine Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz nicht erfüllen kann. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Antragsteller sich nicht ausweisen kann.
Weitere Ablehnungsgründe sind nicht erlaubt. Vor allem darf die Kontoeröffnung nicht wegen fehlender Bonität oder negativen Schufa-Einträgen verweigert werden.