Der Gesetzentwurf suggeriert, dass die neuen Vorschläge eine Ausweisung von Straftätern erleichtern würden und damit Ausländer, die sich nicht an Gesetze halten, das Land verlassen müssten. Der Gesetzgeber sieht in den Straftaten in der Silvesternacht 2015/16 eine Gefahr für den gesellschaftlichen Frieden und die Akzeptanz der Flüchtlingsaufnahme, der die Verschärfung des Ausweisungsrechts entgegenwirken soll (Drs. 18/7537, S.1).
Es zeigt sich jedoch bei genauerer Betrachtung, dass die mit heißer Nadel gestrickten Vorschläge einer konkreten juristischen Betrachtung weitestgehend nicht standhalten. Auch die angedachte Verschärfung der Ausweisungsregeln muss sich in den weiteren Kontext der rechtlichen Regeln, insbesondere Grundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention, Genfer Flüchtlingskonvention und Recht der Europäischen Union einfügen. Dies bedeutet, dass die Ausweisungsregel als solche verhältnismäßig sein muss und, dass die Ausweisung alleine zwar eine Ausreisepflicht begründet, aber noch nichts darüber aussagt, ob die ausgewiesene Person tatsächlich das Land verlassen wird. Denn eine zwangsweise Ausreise (Abschiebung) unterliegt ihrerseits gewissen Abschiebungsschutzmechanismen, sodass zwar möglicherweise eine Ausreisepflicht begründet wird, der Ausreisepflichtige aber dennoch weiterhin im Lande verbleibt.
Ob die vorgeschlagene Verschärfung des Ausweisungsrechts eine angemessene Reaktion auf die Übergriffe in Köln (und anderen Städten) in der Silvesternacht darstellt, bleibt daher zweifelhaft. Zielführender wäre es, das deutsche Sexualstrafrecht den internationalen Vereinbarungen anzupassen, um eine Strafbarkeit von Handlungen zu ermöglichen, die bislang nicht unter Strafe stehen.