Folgende Hauptkritikpunkte gibt der DCV in seiner Stellungnahme ab:
Beschleunigte Asylverfahren in Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die besonderen Aufnahmeeinrichtungen zugeordnet sind:
- Durch die Kombination beider Maßnahmen wird ein faires Verfahren und Rechtsschutz weitgehend erschwert.
- Um das beschleunigte Verfahren anzuwenden, genügt schon das Fehlen von Ausweisdokumenten. Fehlende Ausweisdokumente sind jedoch ein fluchttypischer Begleitumstand, aus welchem kein mutwilliges Verhalten geschlossen werden kann.
- Besonders Schutzbedürftige werden nicht vom Verfahren ausgenommen.
Abschiebungsverbot; Erhebliche Gefahr für Leib oder Leben:
- Nur lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, können ein Abschiebeverbot begründen.
- Regelannahme, dass eine schwerwiegende Erkrankung bei posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) nicht vorliegt.
- Gesetzliche Vermutung, dass der Ausreisepflichtige reisefähig ist.
- Wird die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Attests versäumt, wird die Erkrankung in der Regel nicht mehr berücksichtigt.