Grundsätzlich muss bei einer zwangsweise durchgesetzten Ausreise immer sichergestellt sein, dass ein Abschiebeverfahren für den Betroffenen sicher, human und entsprechend dem Leitbild einer Rückkehr in Sicherheit und Würde gestaltet sein muss. Im Hinblick auf Abschiebungshaft ist zu beachten, dass das Recht auf Freiheit ein hohes grundgesetzlich verankertes Gut darstellt und ein Eingriff in dieses Recht in besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig ist.
Der Deutsche Caritasverband kritisiert deshalb, dass die Beurteilung über das Vorliegen eines Haftgrundes für die Abschiebehaft künftig auf Vermutungen gestützt werden kann. Im Hinblick auf die geplanten Änderungen im Bereich des Ausweisungsschutzes spricht sich der Deutsche Caritasverband dafür aus, dass an dem bisher geltenden Niveau des Ausweisungsschutzes für Asylbewerber festgehalten und dieses auf subsidiär Schutzberechtigte ausgedehnt wird. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität wird in der Gesamtschau abgelehnt. Die geplante Aufhebung der getrennten Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebungshäftlingen in getrennten Einrichtungen widerspricht aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes klar europarechtlichen Regelungen. Außerdem sollte die Neuregelung zur Strafbarkeit von Verletzungen von Geheimhaltungspflichten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausreisepflicht zurückgenommen werden.