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Stellungnahme

Positionierung des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum Betreuungsgeld

Erschienen am:

15.05.2008

  • Beschreibung
Beschreibung

 

A. Ausgangslage - Einigung zum Thema Betreuungsgeld

Am 30.4. 2008 hat die Bundesregierung ein Kinderförderungsgesetz (KiföG) beschlossen, das bis zum Jahresende verkündet wird und die Grundlage bildet für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung in Deutschland. Im Jahr 2013 soll für jedes 3. Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsplatz (Tageseinrichtung und Tagespflege) zur Verfügung stehen. Der Referatsentwurf sieht in § 16 Abs. 4 SGB VIII vor, "dass ab 2013 für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung   (z. B. Betreuungsgeld) eingeführt werden soll."(1)

B. Kontroverse Diskussion

Die kontrovers geführte Debatte in den vergangenen Monaten macht deutlich, dass die gesellschafts- und sozialpolitische Bedeutung von Elternentscheidung einerseits und Gewährleistung des Kinderwohls andererseits wirksam und   wichtig war.  

Argumente pro Betreuungsgeld:

Befürworter des Betreuungsgeldes sehen darin einen Beitrag, Eltern wirkliche Wahlfreiheit zu ermöglichen und die familiäre Erziehungsarbeit aufzuwerten. Häufig sind vor allem junge Eltern mit geringem Einkommen, alleinerziehende Eltern und finanziell benachteiligte Mütter ohne Transferleistung auf Leistungen wie das Betreuungsgeld angewiesen. Nicht auszuschließen ist eine Diskriminierung von Eltern, die sich gegen Berufstätigkeit und außerhäusliche Betreuung und Erziehung entscheiden.

Argumente contra Betreuungsgeld:

Kritiker des Betreuungsgeldes befürchten, dass gerade Kindern aus sozial benachteiligten, bildungsarmen Familien die Möglichkeit einer frühkindlichen Bildung z. B. in der Kinderkrippe vorenthalten wird.
Sie mutmaßen, dass das Betreuungsgeld nicht der förderlichen Entwicklung von   Kindern zu Gute kommt, sondern stattdessen von Eltern in prekären Lebenssituationen zur Aufbesserung des Familien- und Haushaltseinkommens verwendet wird. Die Ausgabe von Gutscheinen für Erziehungs- und Bildungsangebote scheint dagegen der bessere Weg.
Andere sehen die Sprachförderung und Integration von Kindern aus Familien mit Migrationshintergrund gefährdet, weil das Betreuungsgeld einen Anreiz darstellen könnte, das Kind aus ökonomischen Gründen nicht außerfamiliär betreuen zu lassen. Der Betreuungsbonus wird auch als "Herdprämie" kritisiert, weil er die Erwerbstätigkeit unattraktiv macht und so traditionelle Rollenbilder festigt.

Erfahrungen aus Thüringen:

In Thüringen erhalten Eltern, unabhängig vom Einkommen, seit 2007 150,00 € monatlich (für jedes weitere Kind einen Zuschlag von 50,00 €) Landeserziehungsgeld bis zum dritten Lebensjahr ihres Kindes.(2) Entsprechend der partei-politischen Ausrichtung wird die von Kritikern befürchtete Abmeldung aus Kindergärten um 6 % im vergangenen Jahr als normale Schwankung oder als "alarmierende Tendenz" gewertet. Eine Untersuchung der sozio-ökonomischen und sozio-demographischen Zusammenhänge dieser Entwicklung fehlt.

C. Position des DiCV der Diözese Rottenburg-Stuttgart

1. Der Diözesancaritasverband begrüßt die mit der gesetzlichen Einführung eines Betreuungsgeldes verbundene Absicht, Familien zusätzlich zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern in ihrer Familie zu fördern und zu verbessern. Die Caritas der Kirche bezieht eindeutig Position für die mit dem Betreuungsgeld verbundene Honorierung und Wertschätzung der familiären Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Die Wahl- und lebensweltliche Gestaltungsfreiheit für Familien - auch im unteren Einkommensdrittel - ist ein legitimes Recht, das besonderen Schutz verlangt. Daher bedarf die Wertigkeit der Familienerziehung aus Sicht des Verbandes insbesondere in den ersten zwei Jahren im Leben des Kindes vermehrt positive Anerkennung als zukunfts- und sinnstiftender Beitrag für die Gesamtgesellschaft.
2. Angesichts der Zunahme von Armut in Familien ist zu konstatieren, dass von einem monatlichen Geldbetrag eine Wirkung dergestalt ausgehen kann, dass die Geldleistung in Anbetracht geringen Haushaltseinkommens als Ersatz für eine außerfamiliäre Betreuung, Bildung und Erziehung bevorzugt wird und eben nicht dem Wohl und der förderlichen Entwicklung des Kindes zukommt.
3. Für Eltern im unteren Einkommensdrittel, die sich für die Erziehung und Betreuung zu Hause entscheiden, muss das   Betreuungsgeld eine bedarfsgerechte Höhe betragen, um den Ausfall eines angemessenen Einkommens zu kompensieren.
4. Aus Sicht des Spitzenverbandes kommt es wesentlich darauf an, den Ausbau der Kinderbetreuung so zu gestalten, dass die außerfamiliäre Betreuung, Bildung und Erziehung als ein attraktives, öffentliches Angebot nachgefragt und als Ergänzung und als unterstützende Entlastung der familiären Erziehung angenommen wird. Dabei gilt es, die elterliche Wahlmöglichkeit und die Entscheidungsfreiheit (Freiwilligkeit) zu respektieren.

D. Handlungsempfehlung des Diözesanverbandes

Als katholischer Spitzenverband treten wir dafür ein, insbesondere strukturelle Maßnahmen zu favorisieren, die auch geringqualifizierten Eltern einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen und zugleich qualitativ   hochwertige Betreuungsangebote für unter dreijährige Kindern sichern.
Aus unserer Sicht ist die Gewährleistung der Wahlfreiheit von Eltern und einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung, Betreuung und Bildung ihrer Kinder nicht allein durch ein Betreuungsgeld erreichbar. Die Qualität und Quantität der Kinderbetreuung in den ersten 36 Monaten im Leben eines Kindes darf nicht zum entscheidungs-relevanten Kostenfaktor für Eltern im unteren Einkommensdrittel werden. Gemäß einer "Option für Arme" fokussiert der DiCV die Lebenssituationen von strukturell benachteiligten Familien (3) und schlägt im Kontext des Betreuungs- und Erziehungsgeldes eine mehrstufige Förderung auf verschiedenen Ebenen vor, wie dies auch von anderen kirchlichen und nicht kirchlichen Wohlfahrtsverbänden gefordert wird oder in den skandinavischen Ländern bereits eingeführt ist. (4)

1. Subjektförderung:

·          Erhöhung des Erziehungs- und Betreuungsgeldes auf den Mindestbetrag des Elterngeldes von 300,00 € bzw.

·          Fortzahlung des Elterngeldes vom 14.- 36. Lebensmonat.

·          Bedarfsgerechtes Betreuungsgeld, um eine echte Wahl zu ermöglichen d.h. ergänzende frühkindliche Bildungsangebote im Sozialraum müssen damit bezahlbar sein.

·          Betreuungsgeld darf nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Kindertagesbetreuung gewertet werden.

2. Objektförderung:

·          Förderung des Aus- und Aufbaus von Betreuungsplätzen in Tagesfamilien, Krippen und Kindertagesstätten für unter Dreijährige.

·          Ausbau und Erweiterung der Qualifizierung und Professionalisierung von ErzieherInnen und Fachkräften für die Tagesbetreuung unter Dreijähriger

·          Förderung des Aus- und Aufbaus von Eltern- und Familienzentren als Kommunikations- und Bildungsorte für Eltern,

·          Stärkung und Aufbau informeller und sozialer Netzwerke im sozialen Raum - Ausbau des freiwilligen sozialen Engagements im Kontext der Tagesbetreuung.  

·          Auf- und Ausbau von sozialräumlich und alltagsorientierten Projekten und Elternbildungsangeboten zur Stärkung der Eltern- und Familienteilhabe, Förderung der Selbstkompetenz und der Sensibilität für kindliche Bedürfnisse.

3. Konzeptförderung:

Die Gewährung von Betreuungsgeld anerkennt und honoriert die elterliche und familiäre Erziehungsarbeit mit dem Ziel, Eltern eine gedeihliche Förderung ihrer Kinder zu ermöglichen und das Kindeswohl zu gewährleisten.
Das Betreuungsgeld soll Eltern Anreize bieten, im sozialräumlichen Umfeld an Elterntreffpunkten (Familienzentren, Kommunikationsorte u.a.) zu partizipieren (Elternbildungs- und Netzwerkinitiativen - vgl. dazu Programm STÄRKE) und die Erziehung ihrer Kinder als eine gemeinschaftliche und zukunftsstiftende Aufgabe zu verstehen.   Betreuungsgeld, wie alle Familientransferleistungen dienen zur Gewährleistung des   Kindeswohls, einer förderlichen Entwicklung (5) und zur Unterstützung der elterlichen Erziehungsarbeit. In unserer anwaltschaftlichen Funktion treten wir ein für das Recht der Kinder auf Bildung, Betreuung und Erziehung und eine ihrem Wohl förderliche Entwicklung. Transferleistungen sollen das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht   unterstützen, absichern und bedarfsgerecht begleiten.(6)

4. Über das Betreuungs- und Erziehungsgeld hinausgehende längerfristige alternative Maßnahmen:

·          Erhöhung des Kindergeldes insbesondere für Familien im unteren Einkommensdrittel

·          Erhöhung des Kinderfreibetrags

·          Steuerliche Abzugsfähigkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (Werbungskosten)

·          Einführung des Kinderzuschlags für Geringverdiener bzw. Bezieher von Grundsicherung

·          Nichtbesteuerung eines Familienexistenzminimums

·          Einführung und Sicherung eines Existenzminimum-Bedarfs für Kinder

·          Langfristig kostenlose/zuzahlungsfreie Betreuungsangebote - beginnend mit dem ersten Betreuungsjahr.

E. Um des Kindes, der Familie und des Gemeinwesens willen

Das Betreuungsgeld, wie alle übrigen   Familientransferleistungen, ist ein gesellschaftlicher Beitrag zum Erhalt des kleinsten solidaritäts-stiftenden Netzwerks der Gesellschaft: Der Familie.
Unser spitzenverbandliches Engagement, unsere Anwaltschaft und unsere Dienstleistungen für Familien wurzeln im christliches Menschen- und Familienbild, das den   Menschen als von Gott gewollt, geschaffen und geliebt kennzeichnet.
Der Mensch ist zur Liebe berufen - gelebte Liebe setzt Freiheit voraus.
Der Mensch, das Kind als Einzelwesen hat einen unbedingten, unverrechenbaren Wert: Eine personale Würde.
Der Mensch, das Kind ist ein Beziehungswesen. Seine Existenz ist ausgerichtet auf ein "Du".
Als kirchlicher Wohlfahrtsverband verfolgen wir den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung bis 2013 aufmerksam in unserem Land und in den Kommunen und treten mit unseren Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dafür ein, dass
Kinder, ausgestattet mit Menschenrechten, eine   ihrem Alter und ihrer Entwicklung gemäße Bildung, Betreuung und Erziehung erfahren.

·          Kinder als Träger universeller und unteilbarer Menschenrechte einen gesetzlich verankerten Schutz vor Kindeswohlgefährdung erfahren, den die solidarische Gemeinschaft und zivile Gesellschaft achtsam und aufmerksam verfolgt und bei Bedarf praktiziert, weil das Aufwachsen von Kindern in öffentlicher Verantwortung geschieht.

·          Alle Anstrengungen unternommen werden, einer Kindeswohlgefährdung zuvorzukommen, indem Eltern eine Aufmerksamkeit und Achtsamkeit in ihrem Umfeld erfahren, die sie stärkt und bestätigt in ihrem Engagement ihre Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen.

·          Insbesondere alleinerziehende Mütter und Väter sowie strukturell benachteiligte Familien eine alltagsnahe, netzwerklich organisierte und in den Sozialraum eingebettete öffentliche Betreuung, Bildung und Erziehung vorfinden

·          Freiwillig soziales Engagement im Kontext der Tagesbetreuung im Gemeinwesen gefördert wird und einen Beitrag zur solidaritäts- und sinnstiftenden Vergemeinschaftung liefert.

·          Die Entwicklung und das Aufwachsen von Kindern in öffentlicher Verantwortung geschieht und das zivile Gemeinwesen, ebenso wie die diakonisch-pastorale Gemeinde gefordert sind, aktiv an der Erziehungspartnerschaft mitzuwirken und zielorientiert zusammen zu arbeiten.

15.5.2008 Renate Bock
Für den Fachbereich Familie, Jugend und Existenzsicherung

 

1 Vgl. BMFSFJ:KiföG

2 http://www.thueringen.de/imperia/md/conten/tmsfg/familienfreundlichesthueringen

3 Eltern ohne Erwerbseinkommen od. mit Mindesteinkommen bis 1000 €; Eltern mit Migrationshintergrund, Einelternfamilien mit geringem Einkommen,

4 DCV, Familienbund deutscher Katholiken, DPWV, AWO; Schweden, Norwegen, Finnland: http://www.familie-und-gesellschaft.org/downloads/kongrberlin

5 vgl. § 1 SGB VIII

6 vgl. Art 6 GG

Zuletzt geändert am:
  • 23.06.2008
Quelle: caritas-spende.de
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