Pressemitteilung des Deutschen Caritasverbandes |
Caritas ermuntert zum Widerspruch gegen Kassenentscheidungen |
Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege führen zu absurden Folgen |
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten hat die Bundesregierung die Richtlinien verteidigt. Doch bleibt auch nach der Beantwortung offen, in welchem Verhältnis die Regelungsbereiche der Richtlinien und Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege zueinander stehen.
Der Deutsche Caritasverband bemängelt, dass sie nicht auf die von ihm wiederholt geäußerten Befürchtungen von Versorgungsdefiziten in der häuslichen Krankenpflege eingeht. Sie ignoriert die seit Jahren rückläufigen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die häusliche Krankenpflege, die für das erste Quartal auf nur 1 Prozent der Gesamtausgaben gesunken sind.
Der Caritas liegen bereits erste konkrete Problemanzeigen zum Verordnungsverhalten der Ärzte und dem Genehmigungsverfahren in den Krankenkassen vor, an denen die einschränkenden und für die Patienten höchst nachteiligen Folgen der Richtlinien deutlich werden. Einige Beispiele dafür werden nachstehend aufgeführt.
So wird etwa die Verordnung von häuslicher Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bei akuten Knochenbrüchen bei älteren und infolge der Verletzung hilfebedürftigen Menschen nicht mehr verordnet, da die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung nicht gegeben sei. Sie werden im Krankenhaus ambulant versorgt und bleiben zu Hause ohne pflegerische Unterstützung.
Auch die Versorgung eines künstlichen Darmausgangs wird nicht mehr verordnet, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit infolge entzündlicher Veränderungen oder Hautschädigungen vorliegt.
Medikamentengabe als Einreibungen wird bei chronischen Erkrankungen nicht mehr verordnet, da die Richtlinien die Einreibungen nur bei akuten Zuständen und Erkrankungen vorsehen. Dies widerspricht den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes, nach denen der Leistungsanspruch an die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung geknüpft ist, die zum Ziel hat, dass eine Krankheit erkannt oder geheilt wird, dass Verschlimmerungen verhütet oder Krankheitsbeschwerden gelindert werden. Dieser Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen besteht grundsätzlich auch bei chronischen Krankheiten. Wenn also die erforderliche medizinische Einreibung einem der oben genannten Ziele dient, sollten Versicherte mit dem Hinweis auf die erforderliche Behandlung der jeweiligen chronischen Krankheit Widerspruch dagegen einlegen, dass sie von Leistungen ausgeschlossen werden.
Nach den Richtlinien ist auch der Verbandwechsel eines Unterschenkelgeschwürs nicht mehr zugleich mit dem Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden verordnungsfähig, die die Funktionsfähigkeit der Gelenke unterstützen.
Die Krankenkassen übertragen diesen Verordnungsausschluss auch auf das Anlegen von Kompressionsverbänden und genehmigen lediglich das Anlegen von Kompressionsverbänden, auch wenn beide Arten von Verbänden ärztlich angeordnet sind. Auch in solchen Fällen sollten die Versicherten dazu ermuntert und dabei unterstützt werden, gegen absurde Kassenentscheidungen Widerspruch einzulegen. Denn es liegt auf der Hand, dass die beiden Arten von Verbänden unterschiedliche Funktionen haben und sich nicht gegenseitig ersetzen können.
Telefonische Rückfragen: Frau Ingeburg Barden, Tel. 07 61 / 2 00 – 353, Fax: - 192, eMail: bardeni@caritas.de