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neue caritas Steuer

Mehr Transparenz beim Spenden

Anfang des Jahres ist das Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern online gestartet. Es zeigt öffentlich, welche Einrichtungen und Organisationen Spendenquittungen ausstellen dürfen. Ein Überblick mit praktischen Hinweisen für Caritasverbände und Einrichtungen.1

Das Zuwendungsempfängerregister soll dazu beitragen, das Steuerrecht zu vereinfachen und zu modernisieren. Es soll einen gesamtheitlichen und öffentlichen sowie rechtssicheren Überblick für Bürger:innen, Organisationen und Institutionen geben, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Das Zuwendungsempfängerregister wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und zum 1. Januar 2024 eingeführt. Das Wachstumschancengesetz, das am 17. November durch den Bundestag verabschiedet wurde, regelt die Grundlage.2

Das bundesweit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerbefreit sind beziehungsweise die über weitere nach §§ 10 b, 34 g EStG privilegierte Zuwendungsempfänger verfügen.3 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 47 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das Zuwendungsempfängerregister zuständig. Es wurde mit Meldung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7. Februar 2024 online beim BZSt zugänglich gemacht.

Das Zuwendungsempfängerregister hilft Bürger:innen, Organisationen und institutionellen Fördermittelgebern dabei, solche Organisationen zu finden, die zu Recht Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Zu diesen Organisationen zählen auch die bundesweiten Caritasverbände sowie die sonstigen angeschlossenen Einrichtungen. Das Register schützt also davor, dass Unberechtigten gewisse Mittel zugewendet werden könnten. Dies hilft den Caritasverbänden und den ihnen angeschlossenen Einrichtungen als Förderorganisation, Mittel nur an berechtigte Organisationen weiterzuleiten.

Verpflichtende und freiwillige Inhalte des Registers

Das BZSt gleicht zukünftig Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder mit den im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Organisationen ab und teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Finanzbehörde mit. Über den Entzug der Gemeinnützigkeit (§ 51 Abs. 3 Abgabenordnung [AO]) entscheidet die örtlich für die Organisation zuständige Finanzbehörde.

Das Zuwendungsempfängerregister wird künftig alle solchen Organisationen enthalten, die als gemeinnützig im Sinne von §§ 51-68 AO gelten, und ist ­Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs (§ 10 EStG) sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Zuwendungsbescheinigungen für Organisationen, Spender und zuständige Finanzbehörden künftig digital abgewickelt werden können. Das Register ist damit ein Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt.

Im Zuwendungsempfängerregister werden neben dem Namen und der Anschrift der Organisation die steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 51 ff. AO und das Datum des letzten Freistellungsbescheids als verpflichtende Angaben aufgeführt.

Register wird in drei Stufen aufgebaut und bereitgestellt

Die für das Register erforderlichen Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den zuständigen Finanzbehörden dem BZSt automatisiert übermittelt. Zum Start am 1. Januar 2024 waren verwaltungstechnisch nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen übermittelt worden.

Zwecks sukzessiver Bereitstellung des Registers wird es daher mehrere Ausbaustufen geben:

Die drei Ausbaustufen des ZuwendungsempfängerregistersDie drei Ausbaustufen des ZuwendungsempfängerregistersEigene Darstellung.

Im ersten Schritt werden die Daten der Organisa­tionen von den zuständigen Finanzbehörden der Länder an das BZSt übermittelt und veröffentlicht.

Im zweiten Schritt erfolgt die Ergänzung des Zuwendungsempfängerregisters um ausländische Organisa­tionen aus dem EU-/EWR-Ausland, welche einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.4 Wenn dem Antrag entsprochen wird, kann die ausländische Organisation in das Register aufgenommen werden und darf für ihre Spender:innen aus Deutschland eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem (deutschem) Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzbehörden für den Sonderausgabenabzug nach § 10 b EstG anerkannt wird. Eine zentrale Prüfung durch das BZSt über die Anerkennung einer gemeinnützigen ausländischen Organisation stellt eine einheitliche Rechtsanwendung sicher und vermeidet divergierende Entscheidungen einzelner Finanzbehörden.

In der dritten Ausbaustufe erhalten alle Organisa­tionen die Möglichkeit, freiwillig Angaben, etwa zur eigenen Homepage sowie zu Bankverbindungen zu Zuwendungskonten einzupflegen.

Der Datenstrom an das Zuwendungsempfängerregister erfolgt rein elektronisch. Für das Login in das Onlineportal ist ein Zertifikat von Elster beziehungsweise ein gesonderter Zugang mit Registrierung beim BZSt erforderlich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZSt-Online-Portal oder das Elster-Online-Portal können für das Login verwendet werden.

Handlungsbedarf und Empfehlungen für Caritasverbände

Das Zuwendungsempfängerregister ist ein technisch-organisatorisches Kernelement der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens. Mit dessen Einführung wird erstmals das bundesweit in vielen Caritasverbänden, Vereinen und caritativen oder gemeinnützigen Einrichtungen vorhandene ehrenamtliche Engagement zentral öffentlich sichtbar gemacht.

Weil der Aufbau des Registers sukzessive erfolgt und die Daten sukzessive bereitgestellt werden, ist der Prozess langwierig. Zu Beginn standen nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten caritativen oder gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung. Das anfängliche Fehlen von Einrichtungen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu Einrichtungen hat in der Aufbauphase keine Auswirkung auf den durch die Finanzbehörden festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status beziehungsweise den Status als Zuwendungsempfänger der caritativen oder gemeinnützigen Einrichtung.

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim BZSt schafft Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Abzuwarten bleibt jedoch, wie die Tatsache zu werten ist, dass die Finanzbehörden ebenfalls Zugriff auf das Register nehmen können. Fraglich ist, wie genau das Register mit Verfassungsschutzberichten abgeglichen werden kann oder ob im etwaigen Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit eine direkte und zeitnahe Änderung im Register erfolgt.

Mit dem Register werden Informationen über caritative und gemeinnützige Einrichtungen öffentlich zugänglich. Sie sollten regelmäßig die veröffentlichten Daten im Zuwendungsempfängerregister überprüfen, um bei fehlerhaften Angaben gegebenenfalls Änderungsanträge bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Fehlerhaft übernommene Daten (Adresse, fehlerhafter steuerbegünstigter Zweck oder einfache Tippfehler) können so leicht beseitigt werden. Dadurch, dass diese Angaben automatisiert an das Register übergeben werden, haben caritative und gemeinnützige Einrichtungen keine andere Möglichkeit, die Daten direkt zu beeinflussen. Alle im Register gespeicherten Organisa­tionen haben zudem die Möglichkeit, Änderungen, Löschungen und Hinzufügungen in ihren weiteren Kontaktdaten (Kontoverbindung, Internetadresse etc.) mit Ausnahme der erwähnten Probleme selbst vorzunehmen. Um die Vorteile des Registers optimal zu nutzen, sollten diese Daten immer aktuell gehalten und fortlaufend gepflegt werden.

Darüber hinaus kann es von Vorteil sein, eine ­verantwortliche Person in der Organisation zu bestimmen, die die Angaben regelmäßig überprüft und ­insbesondere bei Umzug, Änderungen der Kontoverbindungen oder dem Einpflegen neuer (Freistellungs-) Bescheide aktualisiert.

Das Zuwendungsempfängerregister bildet den Ausgangspunkt für die elektronische Abwicklung der Zuwendungsbestätigungen und legt den Grundstein für die zukünftig vorausgefüllte Steuererklärung. Im Hinblick auf das erforderlich werdende IT-technische Know-how sollten sich auch die Caritasverbände und Einrichtungen möglichst frühzeitig mit dem neuen Register auseinandersetzen. Damit ist das künftige Register nicht nur eine auferlegte Pflicht mit neuen zu erledigenden Aufgaben, sondern es hält - eine erfolgreiche Etablierung vorausgesetzt - auch die ein oder andere Verwaltungsvereinfachung und damit Effi­zienzsteigerung bereit.

Bei dem zukünftig geplanten digitalen Zuwendungsabzugsverfahren sollte allerdings auf eine ­möglichst bürokratiearme Umsetzung sowohl für Zuwendende als auch für die Caritas als Zuwendungsempfängerin geachtet werden. Insbesondere kleinere caritative oder gemeinnützige Einrichtungen sollten dabei nicht über Gebühr belastet werden.5

Schlussendlich hat das Zuwendungsempfängerregister aber keine konstitutive Wirkung. Das bedeutet: Ein Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status beziehungsweise den Status als Zuwendungsempfänger der caritativen oder gemeinnützigen Organisation.


1. Die im Beitrag aufgeführten Informationen ersetzen keineswegs eine vollumfängliche, individuelle und ganzheitliche steuerliche Beratung.

2. BT-Drucks. 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8; Hinweis: Das Wachstumschancengesetz musste im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 24. November 2023 verwiesen die Länder das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in das gemeinsame Gremium von Bundesrat und Bundestag, vgl. BR-Drucks. 588/23 v. 24.11.2023.

3. Hierbei handelt es sich um Organisationen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51-68 AO).

4. Vgl. BT-Drucks. 20/9341, S. 60. "Der nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60 b AO aufgenommen ist."

5. Vgl. hierzu Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.: https://tinyurl.com/nc15-24-steuer

 

Autor/in:

  • Stefan Meenken
Zuletzt geändert am:
  • 05.09.2024
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