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Ratgeber Ärger mit dem Vermieter?

Fünf Tipps bei Mietschulden

Wenn du deine Miete nicht mehr bezahlen kannst oder du bereits Mietschulden hast, dann drohen dir sehr konkrete und folgenreiche Konsequenzen: eine fristlose Kündigung oder sogar die Zwangsräumung. Das muss jedoch nicht so kommen – vorausgesetzt du unternimmst etwas in der Sache. Juliane hat einige Tipps für dich.

Tipp 1: Jetzt handeln

Tipp 1

Es ist einfach nicht wahr, dass alles verloren ist – vorausgesetzt du machst einen ersten Schritt. Kennst du die Zahnarztregel? Ein Zahn, der heute weh tut, der tut morgen garantiert noch mehr weh. Das gleiche gilt für Mietschulden: Sie werden genauso wenig kleiner, wie ein Loch im Zahn.

Darum der erste Tipp: Unternimm etwas in der Sache, entweder jetzt gleich oder gleich morgen früh. Der erste Schritt kann bei jedem ein wenig anders aussehen, eine Beratung aufzusuchen ist aber immer hilfreich.

Tipp 2: Stelle die Miete immer an Nummer 1

Tipp 2

Wenn du Mietschulden hast, solltest du dir deine Lage bewusst machen. Und die lautet zum ersten: Du kannst nicht alles retten. Und zum zweiten: Wer am lautesten schreit, ist nicht unbedingt der Wichtigste.

Mietschulden entstehen, weil das Geld nicht für alles reicht. Du erhältst Mahnungen und Gläubiger kontaktieren dich – Grund genug, nervös zu werden. Wenn du dir allerdings klar gemacht hast, dass die Miete an allererster Stelle steht, dann Strom und Heizung und erst danach irgendwelche Kredite, dann weißt du, was zu tun ist. Nicht dein Mobilfunkanbieter muss am dringendsten bezahlt werden, sondern dein Vermieter.   

Tipp 3: Rede mit deinem Vermieter!

Tipp 3

Wie kannst du deine Wohnung retten? Die meisten Vermieter sind erstaunlich entgegenkommend, wenn man mit offenen Karten spielt. Versuche am besten im Gespräch mit dem Vermieter eine gemeinsame Lösung zu finden. Ob dabei eine Vereinbarung wie Ratenzahlung oder Mietaufschub herauskommt, ist natürlich nicht garantiert, doch der Versuch ist es wert.

Erfahrene Berater(innen) der Schuldner- oder Sozialberatungen erleben es genauso: Der Vermieter ist nicht dein Feind, sondern eher im Gegenteil.

Tipp 4

Tipp 4: Weniger Mietschulden entlasten dich!

Mietschulden kommen selten allein – das klingt zwar simpel, aber es bringt zum Ausdruck, dass hinter Mietschulden immer noch mehr steckt, wie etwa ein Jobverlust, eine Trennung oder eine Erkrankung. Um diese Probleme anzugehen, benötigst du Zeit und den Rücken frei.

Frau mit Papierboot

Keiner kann alles zugleich machen, sondern es gilt immer einen Schritt nach dem anderen zu machen. Stell dir ein Boot vor: Zuerst flickst du das Leck im Rumpf. Danach kümmerst du dich um die Segel. Dann ist es Zeit, den Lack aufzufrischen, und am Ende kannst du wieder Kurs setzen. In der Regel sind die Mietschulden – gemäß Tipp 2 – das Leck im Rumpf. 

Tipp 5: Hol dir Beratung!

Mietschulden sind ein kompliziertes Thema. Hol dir unbedingt professionelle Beratung. Wie die meisten gemeinnützig arbeitenden Schuldnerberatungen bietet auch die Caritas eine in der Regel kostenlose Beratung, und zwar vor Ort oder auch Online – für diejenigen, die es gern anonym haben.

  • Beratungsstellen vor Ort findest du über die Adress-Suchbox auf dieser Seite!
  • Hier geht es zur Online-Schuldnerberatung oder zur Online-Schuldnerberatung für junge Leute 

Tipp 5

Zum Teil haben Schuldnerberatungen längere Wartelisten, aber zum Einstieg gibt es oft "offene Sprechstunden”. Bitte einfach vor Ort direkt anfragen.

Auch bei den Stellen der Allgemeinen Sozialberatung kannst du deine Fragen zum Thema Mietschulden stellen. Dort gibt’s dann auch Tipps und Adressen für deine weiteren "Baustellen", falls es diese gibt (deren Adressen sind ebenfalls über die Suchbox zu finden).

Und nicht zuletzt noch der Hinweis auf das Forum für Schuldnerberatung, das neben einer Adress-Suche für Schuldnerberatungsstellen, Musterbriefen und ausführlichen Informationen zum Thema auch ein Diskussionsforum anbietet. Dort findest du Leute, denen es ähnlich geht, und kannst dich im Netz austauschen.

Autor/in:

  • Kerstin Stoll
Zuletzt geändert am:
  • 17.09.2020
Thilo ist verschuldet - Bild aus einem Video

Plötzlich reicht das Geld nicht mehr

Mit Kleinigkeiten fing es an. Thilo konnte seine Handy-Rechnung nicht mehr bezahlen, der Dispo war ausgeschöpft und für die Reparatur des Autos waren 400 Euro fällig. Der Kredit seiner Bank kam ihm gelegen, war aber Schritt in die Schuldenfalle. Mehr

Armut_05

Was tun bei Mietschulden?

Mietschulden sind belastend und oft ein Grund, weshalb Menschen ihre Wohnung verlieren. Vermieter ziehen die Notbremse und kündigen. Was Sie tun können, um den Rausschmiss zu vermeiden, erklärt Schuldnerberater Marius Stark. Mehr

Häufig gestellte Fragen, die unsere Berater(innen) immer wieder gestellt bekommen:

Ich habe Mietrückstände. Was kann ich tun?

Wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind, kann Ihr Vermieter die Wohnung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge gezahlt wurden, die insgesamt wieder Rückstände von zwei Monatsmieten ergeben. Nach einer fristlosen Kündigung fordert der Vermieter Sie in der Regel auf, die Wohnung zu räumen. Es droht Obdachlosigkeit. 

Setzen Sie sich daher  umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und klären Sie, ob Sie Ihren Mietrückstand in Teilbeträgen zurückzahlen können. 

Wenn eine Räumungsklage eingeht, haben Sie eine "Schonfrist" von zwei Monaten ab Eingang der Klage, um eine Lösung zur Begleichung der Mietrückstände herbeizuführen.

Besonderheiten in der Corona-Krise: Am 1. April 2020 sind gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mietern und Mieterinnen während der Corona-Krise in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass Zahlungsrückstände gegenüber dem Vermieter diesen nicht zur Kündigung berechtigen. Dies entbindet Mieter(innen) aber nicht von ihrer Zahlungspflicht. Entstehende Mietrückstände sind bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen. Die Regelung gilt zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 - sie bezieht sich nur auf Mietrückstände aus diesem Zeitraum. ( Informationen hierzu vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz )

Bei Mietrückständen sollten Sie auf alle Fälle sofort Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.

In bestimmten Fällen kann das Jobcenter nach §22 Absatz 8 SGB II die Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft auf Darlehen übernehmen, da sonst Wohnungslosigkeit droht. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für die Sozialhilfe findet sich in §36 Absatz1 SGB XII

 

Ich kann die Mietrückstände mit meinem geringen Lohn nicht aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?

Wenn Sie nicht im laufenden ALG-2-Bezug sind und Mietrückstände haben, können Sie gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Danach können Mietschulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe (Sozialamt). In diesem Fall kann die Übernahme der Mietrückstände als Darlehen oder auch als Beihilfe übernommen werden.Die Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden, wobei die Übernahme als Darlehen der Regelfall ist.

Mein Vermieter hat mir meine Wohnung fristlos gekündigt, weil ich seit zwei Monaten keine Miete mehr bezahlen konnte. Darf er das?

Ja, denn Mietschulden können zur Kündigung und sogar zur Zwangsräumung der Wohnung führen. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist gemäß § 543 BGB immer dann möglich, wenn

  • zwei Monatsmieten nicht gezahlt wurden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB)
  • in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete teilweise nicht bezahlt wurde und der Rückstand eine Monatsmiete und mehr umfasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
  • die Miete mehr als zwei Monate hintereinander teilweise nicht bezahlt wurde und die Mietrückstände zwei Monatsmieten oder mehr betragen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB)

Als „Miete“ versteht man die monatliche Warmmiete (= Kaltmiete plus Nebenkostenvorauszahlung). Nebenkostennachzahlungen im Rahmen einer Jahresabrechnung berechtigen allerdings nicht zu einer fristlosen Kündigung. Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und der dafür erforderliche wichtige Grund der Kündigung muss im Kündigungsschreiben angegeben werden. 

Mein Vermieter hat mir gekündigt – ich habe eine Räumungsklage erhalten.

Wenn Sie nichts unternehmen, stehen Sie in Kürze auf der Straße.

Gehen Sie also am besten sofort zum zuständigen Jobcenter oder Sozialamt, und bitten Sie um Hilfestellung durch Übernahme der Mietschulden auf Darlehensbasis. Auch die Allgemeine Sozialberatung oder die Schuldnerberatung vor Ort bieten Rat und Unterstützung. Ab Eingang der Räumungsklage haben sie zwei Monate Zeit, um eine Lösung bezüglich der Mietrückstände herbeizuführen.

Besonderheiten in der Corona-Krise: Am 1. April 2020 sind gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mietern und Mieterinnen während der Corona-Krise in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass Zahlungsrückstände gegenüber dem Vermieter diesen nicht zur Kündigung berechtigen. Dies entbindet Mieter(innen) aber nicht von ihrer Zahlungspflicht. Entstehende Mietrückstände sind bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen. Die Regelung gilt zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 - sie bezieht sich nur auf Mietrückstände aus diesem Zeitraum.

Informationen hierzu vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

Was kann ich bei drohender Energiesperre tun?

Energieschulden stellen wie Mietschulden eine existenzielle Bedrohung für den Schuldner und dessen Angehörige dar. Die Belieferung mit Strom und Gas ist so wichtig, dass diese Kosten vor allen anderen Schulden zu begleichen sind. Der Energieversorger kann nämlich die Lieferung von Gas oder Strom einstellen, wenn nicht gezahlt wurde. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Gas und Strom: 

  • Eine Mahnung muss ergangen sein. Die Versorgung darf erst dann unterbrochen werden, wenn ein fälliger Anspruch angemahnt wurde. Die Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein.
  • Der Verbraucher muss mit mindestens das Doppelte des regelmäßigen Abschlags 100 Euro im Rückstand sein. 
  • Die Energiesperre darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Sperrandrohung erfolgen.  
  • Die Sperrung der Energielieferung muss drei Tage vor Beginn der Sperrung angekündigt werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine Energiesperre niemals unverhältnismäßig sein darf. Die Prüfung der Zumutbarkeit ist Verpflichtung des Energieversorgers. Die Sperrung der Energielieferung könnte unverhältnismäßig sein, wenn

  • kleine Kinder, Kranke, Behinderte, Schwangere oder alte Menschen im Haushalt leben
  • die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
  • die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
  • Gesundheitsschädigungen drohen
  • die Existenzgrundlage gefährdet ist (z.B. Heimarbeit, Erstellung der Diplomarbeit etc.)

Der Schuldner sollte also in einem Schreiben an den Energieversorger darlegen, warum eine Energiesperre für ihn nicht zumutbar ist und wie die Rückstände und laufenden Kosten der Energieversorgung in einem überschaubaren Zeitraum beglichen werden. Eine hinreichende Zahlungsaussicht schließt ebenfalls eine Liefersperre aus. Energieschulden, die Empfängern von Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) und Erwerbstätigen entstanden sind, können von der zuständigen Behörde auf Antrag darlehensweise übernommen werden.

Für Empfänger von Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung für Erwerbsunfähige und im Alter) gilt, dass die Übernahme der Energieschulden von der zuständigen Behörde auf Antrag als Beihilfe oder als Darlehen erfolgen kann.

Wie bekomme ich eine angemessene Wohnung?

Sie können beim zuständigen Wohnungsamt einen Wohnberechtigungsschein beantragen, wenn sie ein geringes Einkommen haben. Mit diesem haben Sie die Möglichkeit, bei sozialen Wohnbauträgern eine Sozialwohnung zu beantragen.

Natürlich können Sie auch auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Damit das Jobcenter oder das Sozialamt die Unterkunftskosten übernimmt, muss die Miete angemessen sein. Dies hängt von der Wohnungsgröße und den Personen ab, die dort wohnen. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei einer Beratungsstelle, da die Regelungen in den verschiedenen Kommunen abweichen können.

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