Glossar: Sozialrecht
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verbandmittel ist eine Zuzahlung zu leisten, wenn der Versicherte das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Apothekenabgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Zuzahlungen müssen nur bis zu einer Höhe von zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens beziehungsweise bei chronisch Kranken bis zu einer Höhe von einem Prozent des Bruttojahreseinkommens geleistet werden. Für Zuzahlungen, die darüber hinausgehen, kann bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf eine Befreiung gestellt werden.