Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis
Der Begriff sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschreibt das Verhältnis von Hilfeberechtigtem, Leistungserbringer und zuständigem öffentlichen Leistungs- und Kostenträger.
Der Hilfeberechtigte (z.B. Pflegebedürftiger) hat gegen den zuständigen öffentlichen Leistungs- und Kostenträger (z.B. die Pflegekasse) einen Anspruch auf eine Sachleistung (z.B. Grundpflege). Der Leistungs- und Kostenträger erbringt die Leistung nicht selbst. Er hat mit Leistungserbringern (z.B. einem Pflegedienst) einen Vertrag abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass der Hilfeberechtigte vom Leistungserbringer die konkrete Hilfe bekommt. Der Leistungserbringer führt die Leistung aus. Die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen können als Dreieck dargestellt werden.