Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes". Diese wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993 beschlossen und seitdem mehrmals überarbeitet, zuletzt im Herbst 2022. Die Grundordnung wird von den Bischöfen in ihren Diözesen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt und gilt auch für alle Einrichtungen der Caritas.
Lange Zeit hatte die Grundordnung festgelegt, wer bei der katholischen Kirche arbeiten darf - und das ziemlich restriktiv, denn die persönliche Lebensführung hat dabei eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Diese Bestimmungen wurden zunehmend kritisiert, auch von der Caritas. Der Caritasrat hat etwa im März 2022 den Trägern der Caritas empfohlen, ihren Mitarbeitenden "Zehn Zusagen" für die Arbeit in Einrichtungen der Caritas zu geben, die offener gestaltet waren als die damals gültige Grundordnung.
Die reformierte Grundordnung aus dem Jahr 2022 folgt einem anderen Ansatz als die früheren Fassungen, der nah am Geist der "Zehn Zusagen" ist. Unter anderem legt Artikel 3 der Grundordnung fest, dass "kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammenarbeiten".
"Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein", so Artikel 3 weiter. "Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen".
Dienstgeber sind außerdem nach Artikel 4 deutlicher als bisher verpflichtet, eine Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst oder die Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern. Die Personalführung in den Einrichtungen muss "die Entfaltung der fachlichen Qualifikation und Charismen der Mitarbeitenden" im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglichen.
Die Grundordnung sichert den Mitarbeiter:innen u.a. folgende Rechte zu:
- Beteiligung an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten Kommissionen (Artikel 9)
- Wahl und Mitarbeit in der Mitarbeitervertretung als kirchlichem Betriebsrat (Artikel 8)
- Anspruch auf Fort- und Weiterbildung (Artikel 5)
- Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei der Anwendung kirchlicher Gesetze (Artikel 11).
Der Deutsche Caritasverband hat die Reform der Grundordnung ausdrücklich begrüßt.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten, also 2027, soll die Grundordnung evaluiert werden.