Ausbildungsduldung
Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 wurde der Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zweck der Ausbildung ins Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen. Sie gilt für die gesamte Ausbildungsdauer (mind. zweijährige schulische oder berufliche Ausbildung; § 60a Abs. 2 S. 4 bis 6 AufenthG). Eine Ausbildungsduldung können Personen erhalten, die einen ablehnenden Asylbescheid erhalten, sowie Personen, die bereits eine Duldung aus anderen Gründen haben.
Der Anspruch auf Erteilung der Duldung zu Ausbildungszwecken besteht sowohl für Menschen die sich bereits in einem Ausbildungsverhältnis befinden, als auch für Menschen, die (kurz) vor der Aufnahme einer Ausbildung stehen. Für die Prüfung, ob eine Ausbildungsduldung erteilt wird, sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Ausbildungsduldung wird dann erteilt, wenn kein Beschäftigungsverbot vorliegt und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen.
Die Ausbildungsduldung kann im Fall eines Ausbildungsabbruchs für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz verlängert werden. Bei nicht bestandener Prüfung ist die Wiederholung eines Ausbildungsjahres mit Verlängerung der Duldung möglich. Bei erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Duldung zur Beschäftigungssuche und gegebenenfalls der Weg in eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung.