Der Bundesgesetzgeber hat im SGB II und SGB XII geregelt, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, "soweit diese angemessen sind". Durch die Norm entstand Rechtsunsicherheit auf allen Seiten: Die Leistungsbezieher haben keine Sicherheit, dass die tatsächliche Miete vom Leistungsträger übernommen wird und das Existenzminimum in allen Fällen gesichert ist. Die Leistungsträger haben keine Sicherheit darüber, ob die teilweise teuer erstellten Konzepte zur Ermittlung der Angemessenheit den Anforderungen der Rechtsprechung genügen.
Die Sozialgerichtsbarkeit hat sich in der Folge mit zahlreichen Klagen auseinanderzusetzen. Der DCV hält die jetzige Regelung daher für reformbedürftig. Sie kann dazu führen, dass Leistungsbezieher ihre Regelbedarfsleistungen dafür verwenden, nicht gedeckte Kosten der Unterkunft zu begleichen. Dies führt zur Unterschreitung des Existenzminimums.
Eine Neuregelung der Kosten für Unterkunft und Heizung muss sicherstellen, dass angemessener Wohnraum für die Leistungsbezieher tatsächlich verfügbar ist. Durch ein praktikables Verfahren soll für die Leistungsbezieher/innen und die Leistungsträger Rechtssicherheit geschaffen werden. Ferner muss die besondere Restriktion, Beschränkung der Kosten der Unterkunft bei nicht erforderlichem Umzug, gestrichen werden.