Das Gesetz stellt richtige Weichen, indem es den Zugang zur Beschäftigungsförderung nach §16 e SGB II erleichtert, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen besser fördert und die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern insbesondere für Jugendliche stärkt.
Die Regelungen im Bereich Kosten der Unterkunft bergen Risiken der Überschuldung und im Extremfall des Wohnungsverlusts. Eine Härtefallregelung, welche die individuellen Lebensumstände berücksichtigt, fehlt im Gesetz. Die Durchsetzung der Anwendung der Mietpreisbremse birgt die Gefahr zu Lasten des Mieters zu gehen.
Die Einführung der Erreichbarkeitsfiktion ohne vorherige Einzelfallprüfung kann dazu führen, dass Menschen mit gesundheitlichen oder familiären Problemen, die ein persönliches Erscheinen im Jobcenter verhindern, die Leistungen komplett gekürzt werden. Die Regelung ist verfassungs- und sozialrechtlich bedenklich.
Die Neuregelung der Zumutbarkeit der Erwerbsannahme für Eltern ab dem ersten Lebensjahr des Kindes kann für die frühe Integration in Arbeit sinnvoll sein, ist allerdings heute schon möglich durch gute Beratung und Begleitung der Jobcenter. Die Verkürzung des Zeitraums von drei auf ein Jahr geht hier zu weit und birgt die Gefahr, Eltern im Grundsicherungsbezug zu Lasten des Kindeswohls unter Druck zu setzen.
Sehr kritisch sieht der DCV die Neuregelung der Sanktionen und bezweifelt, dass die hier vorgenommenen Regelungen den verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht werden.