Was zählt und auch in Zukunft zählen wird, ist als Mensch bereit zu sein, für seinen nächsten Verantwortung zu übernehmen und sich ihm aufrichtig, mutig und geduldig zur Seite zu stellen. Unser Gemeinsinn und unsere Solidarität untereinander wird entscheidend sein für eine lebenswürdige Zukunft.
Die Caritas-Stiftung Augsburg als Teil der Caritas lädt dazu ein, sich dieser Verantwortung für eine nachhaltig gerechte und soziale Zukunft zu stellen und die Caritas als tragende Säule für ein Miteinander, das Kranke und Schwache, Waisen und Alte, Arme, Alleinerziehende, Witwen und alle Menschen, die besondere Unterstützung brauchen, nicht ausschließt, sondern mitten hinein in die Gesellschaft nimmt.
Stifter/in
Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.
Gründung
31. März 2009
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als einer Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
Die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Die Stiftung unterstützt als Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO die Aufgaben des Diözesancaritasverbandes. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem die Stiftungsmittel i.S.v. § 5 Abs. 1 der Satzung dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. zugewendet werden.
Das Anliegen der Stiftung kann in zweckmäßiger Form, u.a. durch Veranstaltungen, Vorträge oder Publikationen, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, um die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung der Arbeit der Stiftung zu wecken und Spenden sowie Zustiftungen zum Stiftungsvermögen einzuwerben.
Die Stiftung kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Personen, die hilfsbedürftig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sind, unmittelbar oder mittelbar mildtätige Hilfe gewähren.
Die Stiftung kann gegen Aufwendungsersatz die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen (Zu-)Stiftungen oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem gemeinnützigen Zweck übernehmen.
Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 fördern.