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Mehr Eigenbeteiligung in der Prozesskostenhilfe ab 2014

Für die Bewilligung und die fortgesetzte Überprüfung des Bezugs von Prozesskostenhilfe gelten seit Jahresbeginn etliche neue Regelungen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wurde.

Zum 1. Januar 2014 trat das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft. In der Praxis der Beratung für Rechtsuchende mit geringem Einkommen sind seither zahlreiche Änderungen zu berücksichtigen. Insbesondere wurde die Eigenbeteiligung von Prozesskostenhilfe (PKH) Beziehenden spürbar angehoben, um die Länderhaushalte zu entlasten. Für PKH-Anträge und -Bewilligungen ab 2014 gilt nun auch eine eigenständige Mitteilungspflicht der PKH Beziehenden bei Anschriftenänderung und bei wesentlicher Verbesserung ihres Einkommens.

Die Neuregelungen und gegebenenfalls Veränderungen gegenüber der alten Rechts­lage sind nachfolgend dargestellt.

Beispiel nach neuer Regelung

Bei PKH- oder InsO-Stundungs1-Anträgen ab Beginn dieses Jahres ist die Monatsrate der Eigenbeteiligung deutlich höher als bisher, nämlich in Höhe der Hälfte des "einzusetzenden Einkommens", festzusetzen. Für die Berechnung des "einzusetzenden Einkommens" kann die Tabelle auf S.25 verwendet werden. Achtung: Diese 50-Prozent-Regel gilt nur bis zu einem "einzusetzenden Einkommen" von 600 Euro, was einer PKH-Rate von 300 Euro entspricht! Bei einem "einzusetzenden Einkommen" von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des "einzusetzenden Einkommens", der 600 Euro übersteigt (vgl. Kasten "Beispiele nach neuer Regelung").

 

Ist die Antragstellung dagegen noch im Jahr 2013 oder davor erfolgt, lässt sich die Höhe der Monatsrate (weiterhin) aus der "alten" PKH-Ratentabelle (s. S.?25) he­raus­lesen. Sie ist noch in 50-Euro-Schritten aufgebaut. Die durchschnittliche Eigenleistung des Rechtsuchenden beschränkt sich auf ein Drittel des "einzusetzenden Einkommens". Nur der Betrag des "einzusetzenden Einkommens", der den Tabellen-Schlusswert von 750 Euro übersteigt, ist zu 100 Prozent einzusetzen (vgl. Kasten "Beispiele nach alter Regelung", S. 24).

Unabhängig vom Antragszeitpunkt gilt:

  • Es sind maximal 48 Monatsraten aufzubringen.   
  • Sollten nach 48 Monaten noch Forderungen offen sein, werden die restlichen Prozesskosten erlassen!

Anpassung der Ratenhöhe

Ändern sich Einkommensverhältnisse, Kosten der Unterkunft oder Unterhaltspflichten nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich, soll und kann das Ge­richt die Ratenhöhe nach beiden Seiten hin anpassen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Norm.

Praxishinweis: In der Beratung ist stets darauf zu achten, ob vormals festgesetzte PKH-Monatsraten noch mit dem aktuell ermittelten "einzusetzenden Einkommen" übereinstimmen.

Haben sich die Einkommensverhältnisse des PKH-Empfängers verschlechtert, sind Unterhaltspflichten dazugekommen oder seine Unterkunftskosten gestiegen, so sollte er bei Gericht die Neufestsetzung beziehungsweise Nullstellung der Monatsrate rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung beantragen. Zuständig ist immer der/die Rechtspfleger(in) des Gerichts, das die PKH bewilligt hatte.
Eine Aktualisierung der Freibeträge (diese werden jährlich in einer Prozesskostenhilfe-Bekanntmachung veröffentlicht) wird ebenfalls auf Antrag berücksichtigt. Jedoch nur (bei unveränderter Einkommenssituation), wenn sich die Rate daraufhin auf null reduziert. Diese Regelung soll verhindern, dass nach jeder (letztlich ge­ringen) Erhöhung der Freibeträge sämtliche Raten neu berechnet werden müssten.

Verbessern sich hingegen die finanziellen Verhältnisse nachhaltig, kann der/die Rechtsuchende vom Gericht zu (höheren) Zahlungen herangezogen werden - jedoch nur für die Zukunft und maximal bis zum Ablauf von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Verfahrensbeendigung. Bei einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage (zum Beispiel infolge Erbschaft) kann gegebenenfalls die sofortige Zahlung aller Restkosten verlangt werden.

Änderungen ab 2014 auch bei den Mitteilungspflichten

Dem Gericht ist auf Verlangen stets Auskunft darüber zu geben, ob sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Ergeht eine entsprechende Aufforderung, ist das amtliche Formular erneut auszufüllen.

Nach alter Rechtslage dürfen PKH-Bezieher eine entsprechende Aufforderung ab­warten und müssen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von sich aus hinweisen.

Regelungen ProzesskostenhilfeRegelungen Prozesskostenhilfe ab 01. Januar 2014.

Für PKH-Anträge, die nach dem Jahreswechsel 2013/2014 bei Gericht eingegangen sind, besteht eine eigenständige Mitteilungspflicht: Diese PKH-Parteien müssen jede An­schriftenänderung sowie jede "wesentliche" Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem Gericht mitteilen. Als "wesentlich" gilt dabei eine Einkommensverbesserung, "wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt" beziehungsweise wenn abzugsfähige Belastungen in dieser Größenordnung entfallen. Die PKH-Ratenbewilligung kann nach neuer Rechtslage auch dann geändert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Partei durch den erfolgreich abgeschlossenen Rechtsstreit erheblich verbessert hat.

Nach Ablauf von vier Jahren seit rechtskräftigem Verfahrensabschluss oder sonstigem Ende des Rechtsstreits (es entscheidet nicht der Zeitpunkt der PKH-Bewilligung!) ist aus Vertrauensschutzgründen heraus keine nachteilige Änderung mehr möglich. Somit ist die Zahlungspflicht auf maximal 48 Monatsraten beschränkt.

Anmerkung
1. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß Insolvenzordnung (InsO).

Zuletzt geändert am:
  • 18.07.2014
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