Mutter-Kind-Vollzug: Wenn Schwangere oder Mütter ins Gefängnis müssen
Inhaftierte Schwangere und Mütter stehen vor besonderen Herausforderungen, da sie oft ohne familiäre Unterstützung sind und sich um die Zukunft ihrer Kinder sorgen. Die Caritas und der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) bieten psychosoziale Beratung und koordinieren Kontakte zu Behörden. In NRW können Neugeborene nicht bei inhaftierten Müttern bleiben, was zusätzliche Belastungen schafft. Der Mutter-Kind-Vollzug ermöglicht es, dass Mütter mit Kindern unter sechs Jahren zusammenleben können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wie bekomme ich einen Platz im Mutter-Kind-Vollzug?
Du kannst beim Jugendamt einen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII stellen, wenn du wegen persönlicher und sozialer Schwierigkeiten für dich und das Kind gezielte Hilfen benötigst. Im Falle einer drohenden Inhaftierung kann der Antrag für die Aufnahme in einer Mutter-Kind Abteilung gestellt werden.
Wo erhalte ich Unterstützung und Beratung?
Ob Straffälligenhilfe (für Angehörige) oder Schwangerenberatung - die Dienste der Caritas und des Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) helfen. Sie können Beratungsdienste vor Ort aufsuchen oder die Online-Beratung der Caritas nutzen:
- Online-Beratung zur Straffälligkeit
- Online-Beratung zur Schwangerschaft
- Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)
Welche Voraussetzungen müssen für die Aufnahme in den Mutter-Kind-Vollzug erfüllt werden?
- Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung
- Kostenübernahmeerklärung durch das zuständige Jugendamt
- Krankenversicherungsschutz des Kindes
- Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Die Haftzeit der Mütter darf nicht länger sein als die vom Landesstrafvollzugsgesetz vorgegebene Altersgrenze für Kinder, sodass eine gemeinsame Entlassung von Mutter und Kind(ern) erfolgen kann.
- Eventuell Nachweis der Mutter zur Eignung für den offenen Vollzug
Wie alt darf ein Kind sein, um im Mutter-Kind-Vollzug zugelassen zu werden?
Die Altersvorgabe wird in den jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetzen geregelt. Die meisten Bundesländer begrenzen das Alter des Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, um gemeinsam mit der Mutter untergebracht zu werden.
Wer entscheidet, ob ich mit Kind untergebracht werde?
Die grundsätzliche Voraussetzung zur gemeinsamen Unterbringung von Müttern mit ihren Kindern im Strafvollzug ist die Erziehungsfähigkeit der Mütter. Das Jugendamt und das Familiengericht beurteilen, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Sind Strafvollzugsanstalten überhaupt kinderfreundlich?
Die Mitarbeitenden im Mutter-Kind-Vollzug sind im Umgang mit Kindern geschult. Es gibt umfassende Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls, wie Begleitung bei Vorsorgeuntersuchungen und Beratung zur Kinderpflege. Die Abteilungen sind kindgerecht gestaltet, um eine gesunde Entwicklung zu fördern.
Welche Ausschlussgründe vom Mutter-Kind-Vollzug gibt es?
Einige Gründe für den Ausschluss sind:
- Erhebliche Organstörungen oder schwerwiegende Behinderungen der Kinder
- Gesundheitszustand der Mutter, der die Versorgung des Kindes beeinträchtigt
- Akute Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit der Mutter
- Vorliegende Gefährdung des Kindeswohls
- Gefährdung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug
- Vollbelegung der Haftplätze im Mutter-Kind-Vollzug
- Besondere Auflagen zur Unterteilung der Frauen in Strafhaft und Untersuchungshaft
Weitere Details können je nach Bundesland variieren.