Der Gläubiger sichert seine Forderung vor Verjährung, indem er über das gerichtliche Mahnverfahren einen Titel, den Vollstreckungsbescheid, erwirkt.
Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Jeder Vollstreckungsauftrag lässt die Verjährungfrist neu beginnen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, z. B. kann der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung beauftragt werden. Auch die Lohn-/Gehalts-/ Kontopfändung kann betrieben werden.