Kredite und Bürgschaften
Kann ich meine Kreditrate verringern?
Eine vertraglich vereinbarte Kreditrate kann nicht einseitig vom Schuldner reduziert werden. Allerdings wird in vielen Fällen der Kreditgeber kulanterweise einer Ratenreduzierung zustimmen, wenn dadurch eine dauerhafte Tragbarkeit der Rate gewährleistet ist oder gegebenenfalls auch eine vorübergehende Zahlungsschwäche überwunden werden kann. Der Schuldner sollte deshalb bei der Beantragung einer Ratenreduzierung dem Gläubiger die Notwendigkeit der Reduzierung darlegen.
Eine Bank wird nicht auf Zinsen verzichten, sondern allenfalls die Tilgungsanteile in der Rate reduzieren bzw. aussetzen. Hierbei verlängert sich zwangsläufig die Kreditlaufzeit.
Sollte die Rate überhaupt nicht gezahlt werden können, weil die existenziellen Ausgaben (Miete, Energie etc.) Vorrang vor Schuldendienst haben, dann kann auch eine Stundung der Raten beantragt werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die gestundeten Raten nachgeholt werden müssen.
Welche Folgen hat eine Bürgschaft?
Ist eine Bürgschaft nicht näher bezeichnet, handelt es sich um eine "Ausfallbürgschaft". Hierbei kann der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der eigentliche Schuldner nicht gezahlt hat und auch die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos war.
Bei einer "selbstschuldnerischen Bürgschaft", die oft von Banken und Sparkassen verlangt wird, steht es dem Gläubiger frei, ob er seine Forderung gegenüber dem Schuldner oder gegenüber dem Bürgen geltend macht.
Ein Bürgschaftsvertrag ist nur gültig, wenn er schriftlich geschlossen wurde. Er kann sich auf eine bestehende oder auf eine zukünftige Schuld beziehen. Die Bürgschaft kann jedoch auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden. Eine Mietbürgschaft erstreckt sich in jedem Fall auf höchstens drei Monatskaltmieten.
Eine Kündigung der Bürgschaft ist nur möglich, wenn im Bürgschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. In der Regel ist sie jedoch unkündbar und zeitlich unbegrenzt, so dass sie erst erlischt, wenn die zugrunde liegende Forderung beglichen ist.
Wird der Bürge vom Gläubiger zur Zahlung aufgefordert, kann er - genau wie der eigentliche Schuldner - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen widersprechen und sich z. B. auf die Verjährung der Forderung berufen. Auch wer zum Zeitpunkt der Bürgschaft vermögenslos war oder selbst keinen Vorteil aus der Bürgschaft gezogen hat, sollte rechtlichen Rat einholen.
Ich habe für die Geschäftsschulden meines Exmannes bei einer Bank gebürgt. Diese nimmt mich in Anspruch. Kann ich mich hiergegen zur Wehr setzen?
Ist die Bürgschaft formwirksam, also schriftlich abgegeben worden, so haften Sie grundsätzlich gegenüber der Bank.
Etwas anderes könnte sich allein aus Ihrer persönlichen Situation zur Zeit der Abgabe der Bürgschaftserklärung ergeben. Oft bürgen nämlich Ehepartner für geschäftliche Verbindlichkeiten Ihres Partners, obgleich sie selbst weder Einkommen noch eigenes Vermögen haben, sondern in der Regel den Haushalt führen und Kinder betreuen. Regelmäßig sind solche Bürgschaftsverträge sittenwidrig, wenn Einkommen oder Vermögen des Bürgen auf absehbare Zeit nicht einmal ausreichen, um die vertraglich vereinbarten Zinsen des Kredites, für den gebürgt wurde, aufzubringen. Sollten Sie aus einer solchen Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe.Wann sind Lohnabtretungen rechtswirksam?
In der Vergangenheit war die Wirksamkeit von Lohnabtretungsklauseln lange umstritten. Der BGH hat im Jahre 1989 und im Jahre 1992 klargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen solche Abtretungen wirksam sind. Insbesondere ältere, vor 1993 vereinbarte Lohnabtretungen sind daher unbedingt auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Aber auch jüngere Abtretungsklauseln aus den letzten Jahren sollten anhand der vom BGH entwickelten Kriterien kontrolliert werden.
Sollten Sie Zweifel an der Rechtswirksamkeit der von Ihnen erklärten Abtretung haben, so wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Internet
Ich habe bei einem Versandhaus im Internet bestellt. Kann ich den Vertrag noch widerrufen?
Bei einem über das Internet geschlossenen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt es sich um einen sog. "Fernabsatzvertrag". Bei diesen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde. Nach erklärtem Widerruf ist der Verbraucher verpflichtet, die Waren zurückzusenden.
Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, bei denen kein Widerrufsrecht existiert, z. B. bei Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, oder bei der Bestellung von Zeitungen und Illustrierten.