Ergänzungspflegschaft
Das Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder bedeutet, dass die Eltern rechtlich im Namen ihrer Kinder handeln können (und müssen): Kinder werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten.
Es kann passieren, dass Eltern aus rechtlichen Gründen daran gehindert sind, ihre Kinder zu vertreten (zum Beispiel, wenn sie und die Kinder gemeinsam etwas erben). Es kann auch sein, dass das Familiengericht das Sorgerecht der Eltern beschränkt. Auch dann können die Eltern ihr Kind in bestimmten Angelegenheiten (zum Beispiel in der Aufenthaltsbestimmung) nicht vertreten.
In diesen Fällen bestellt das Familiengericht eine(n) Ergänzungspfleger(in). Diese Person ist die gesetzliche Vertreterin für das Kind. Das gilt aber nur für die Angelegenheiten, in denen die Eltern das Kind nicht selbst vertreten können.
Wenn das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht komplett entzieht, kann keine Ergänzungspflegschaft bestellt werden. Dann wird ein Vormund eingesetzt.