Die Verpflichtung zur Kooperation und Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger sei zu stärken und bis zum Alter von 27 Jahren zu ermöglichen. Damit junge Menschen effektiv und passgenau unterstützt werden können, müssen sie einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Integration erhalten. Die Hilfeangebote im SGB II, III und VIII sind entsprechend als Rechtsansprüche auszugestalten. Die Jugendlichen sind an der Erstellung der Hilfeplanung zu beteiligen. Positiv wird die Einführung eines neuen Instruments für schwer erreichbare junge Menschen (§ 16h SGB II) gewertet. Sinnvoll wäre es, diese Förderung jedoch verbindlicher als Soll-Vorschrift auszugestalten.
Der DCV fordert, die Sonderregelungen bei den Sanktionen für unter 25-Jährige abzuschaffen, weil diese kontraproduktiv sind und junge Menschen sich aus allen institutionellen Bezügen verabschieden.
Im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat der DCV bereits detailliert zum Gesetzesvorhaben der Bundesregierung Stellung genommen (BAGFW-Stellungnahme vom 17. Mai 2016). Wir nehmen in diesem Papier ergänzend zu den Themen Integrationsprojekte und Weiterentwicklung von Arbeitsverhältnissen, Arbeitsgelegenheiten, Schnittstellenmanagement und Gesamtangemessenheitsgrenze Stellung.