Hierzu sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz zu ändern. Andere Gesetze sind nur punktuell von Änderungen betroffen. Die Gesetzentwürfe beziehen sich auf insgesamt elf europäische Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates der EU zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die am 14. Mai 2024 final beschlossen worden sind. Es handelt sich dabei um zehn EU-Verordnungen und eine EU-Richtlinie. Mit Ausnahme der Verordnung über die EU-Asylagentur, die bereits 2022 in Kraft getreten ist, sind alle Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie werden im Juni 2026 anwendbar werden.
Zwar sind EU-Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Die GEAS-Regelungen sehen aber zahlreiche Regelungen vor, die von den EU-Mitgliedstaaten bis zu deren Anwendbarkeit im nationalen Recht angepasst werden müssen. Auch mit Blick auf die EU-Aufnahmerichtlinie, die hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, aber den EU-Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel überlässt, entsteht ein Umsetzungsbedarf im nationalen Recht. Abweichend zu den Referentenentwürfen der Ampel-Regierung vom Oktober 2024 wurden in die neuen Referentenentwürfe vom Juni 2025 zusätzliche Regelungen aufgenommen, die mit der Verkündigung des neuen Gesetzes, also zeitlich vorgezogen noch vor der Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, in Kraft treten sollen.
Angesichts der Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen und der durch das BMI eingeräumten äußerst kurzen Stellungnahmefrist konzentriert sich der Deutsche Caritasverband in seiner Stellungnahme auf die punktuelle Kommentierung einiger ausgewählter Regelungen. Insbesondere wird empfohlen zu regeln,
- dass nur solche Fallkonstellationen in das vorgezogene Pilotprojekt zum Asylgrenzverfahren aufzunehmen sind, die ab Juni 2026 nach Maßgabe der EU-Asylverfahrensverordnung auch unter das Asylverfahren an der Grenze fallen können,
- falls von besonderen Aufnahmeeinrichtungen für Verfahren der Sekundärmigration nicht Abstand genommen wird, die Aufenthaltsdauer dort begrenzt und objektive Kriterien zur Begründung einer Fluchtgefahr sowie die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung in den Gesetzestext aufgenommen werden,
- dass der freiwilligen Ausreise immer Vorrang einzuräumen ist und den Betroffenen die freiwillige Ausreise stets zu ermöglichen ist,
- dass von der Regelung weiterer Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz abgesehen werden sollte,
- dass nur in den in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen Fälle verpflichtende Asylverfahren an der Grenze durchgeführt werden,
- dass mildere als freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Betracht gezogen werden und, dass den Alternativen zur Haft durch eine eigene gesetzliche Regelung im Asylgesetz mehr Aufmerksamkeit zuteilwird.
- dass die Unabhängigkeit des im Rahmen des Screening- und Asylverfahrens an der Grenze einzurichtenden Überwachungsmechanismus gesetzlich verankert und, dass dessen Finanzierung auskömmlich gesichert wird,
- dass bei der Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten und sicheren Drittstaaten verfassungskonform alle Gesetzgebungsorgane beteiligt werden und der Bundesrat seine Zustimmung erteilen muss,
- dass die Möglichkeiten zu Entscheidungen als offensichtlich unbegründet nicht in dem durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Maße ausgeweitet werden,
- dass zusätzlich zu der vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung im Rahmen des Screeningverfahrens eine verpflichtende systematische Identifizierung von besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen der betroffenen Personen gesetzlich verankert wird.
Einzelheiten sind der ausführlichen Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes weiter unten zu entnehmen.