Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf eines Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) verabschiedet. Der Deutsche Caritasverband (DCV) nimmt zu den vorgesehenen Änderungen Stellung.
Mietpreisbremse
Der DCV begrüßt grundsätzlich die Einführung der Mietpreisbremse. Danach darf die Miete bei Wiedervermietungen von Bestandswohnungen höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Regelung soll auf angespannten Wohnungsmärkten gelten. Grundsätzlich ist das Instrument geeignet, den Anstieg von Mieten auf angespannten Wohnungsmärkten zu bremsen. Jedoch dürften einkommensschwache Haushalte von der Neuregelung kaum profitieren. Für diesen Personenkreis ist oft bereits die ortübliche Vergleichsmiete zu hoch. Kritisch bewertet der DCV auch die Ausnahmen. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind u.a. umfassende Modernisierungen. Kostenaufwändige Modernisierungsmaßnahmen mit den damit einhergehenden Mietsteigerungen können zu einer Verdrängung der bisherigen Bewohnerschaft führen.
Um einkommensschwachen Haushalten den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen, bedarf es zusätzlicher Instrumente.
Bestellerprinzip bei Maklergebühr
Begrüßt wird die Stärkung des Bestellerprinzips bei Abschluss eines Maklervertrages. Danach wird zukünftig die Partei, die den Makler bestellt hat, die Maklergebühren übernehmen müssen. Ein Abwälzen der Maklergebühren auf den Mieter ist dann nicht mehr möglich. Diese Regelung kommt auch einkommensschwachen Haushalten zugute.