Der Referentenentwurf sieht insbesondere Änderungen bei der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn und nach Modernisierungsmaßnahmen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vor. Der DCV begrüßt das Anliegen, Mietsteigerungen in der Höhe zu begrenzen. Die geltende Mietpreisbremse ist jedoch - nicht zuletzt wegen der zahlreichen Ausnahmen - nur schwer verständlich und in ihren Auswirkungen undurchsichtig, insbesondere im Ausnahmefall des § 556e Abs. 1 BGB.
Aus Sicht der Caritas sollte diese Ausnahme ganz gestrichen werden. Zudem sollte der Gesetzgeber über die Senkung der umlagefähigen Kosten und die Einführung der Kappungsgrenze bei Modernisierungsmieterhöhungen hinaus prüfen, wie durch eine praxistauglichere Härtefallregelung der Schutz einkommensschwacher Mieter(innen) gelingen kann und entsprechende Konkretisierungen im Gesetzestext vornehmen.
Der DCV bedauert, dass der Referentenentwurf keine Regelungen zur Änderung des Mietspiegels beinhaltet, obwohl der Koalitionsvertrag hierzu Vereinbarungen vorsieht. Zudem kritisiert der DCV, dass der Referentenentwurf keine Regelungen enthält, durch die Verzugsfolgen im Mietrecht harmonisiert werden. Wertungswidersprüche zwischen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstand und der ordentlichen Kündigung aus demselben Grund sind dringend zu lösen.