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Gut zu wissen FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Arbeiten bei der Caritas

Die Caritas hat ein eigenes Arbeits- und Tarifrecht. Warum das so ist und welche Auswirkungen das für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat, sind oft gestellte Fragen, die wir hier beantworten.

FAQ

Muss man katholisch sein, um bei der Caritas zu arbeiten?

In der Caritas sind Menschen unabhängig ihrer Nationalität, ihrer Religionszugehörigkeit, ihres Geschlechts und ihrer Lebensform tätig. Sie setzen sich für die Belange benachteiligter Menschen ein. Wir sind davon überzeugt, dass alle Mitarbeitenden dazu beitragen, unseren Auftrag der Nächstenliebe sicht- und erlebbar zu machen. Es ist uns wichtig, dass sie zu den christlichen Werten der Caritas stehen. Katholisch müssen sie aber nicht unbedingt sein.

Die Kirchliche Grundordnung bildet die Basis des Arbeitsrechts in der katholischen Kirche (und somit bei der Caritas). Laut der im Herbst 2022 reformierten Grundordnung müssen nur Mitarbeitende, die eine verkündigungsnahe Beschäftigung haben oder die eine leitende Position haben, katholisch sein.

Können Caritas-Mitarbeitende aus der Kirche austreten?

Mitarbeitende, die katholisch sind und während ihrer Tätigkeit bei der Caritas aus der katholischen Kirche austreten, müssen sich fragen (lassen), ob sie weiterhin bei der Caritas als Teil der Kirche arbeiten wollen.

Es gibt keinen Automatismus, wonach Personen, die aus der Kirche austreten, ihre Anstellung verlieren. Bei Kirchenaustritt möchten wir die Gründe verstehen und nehmen Gewissensentscheidungen ernst.

Können homosexuelle, queere Menschen und Menschen in gleichgeschlechtlichen Ehen bei der Caritas arbeiten? Und was ist mit geschiedenen, wiederverheirateten Menschen?

Mitarbeitenden begegnet die Caritas mit Respekt. Die gleichgeschlechtliche Zivilehe oder die Wiederheirat nach Scheidung sind kein Grund für eine Kündigung und kein Ausschlusskriterium für eine Anstellung.

Um dies zu bekräftigen, hat die Caritas im Jahr 2022 zehn Zusagen für Mitarbeitende entwickelt, die deutlich machen, wofür die Organisation steht und wie sie sich das Miteinander in der Dienstgemeinschaft vorstellt. Die Träger der Caritas können diese Zusagen als Selbstverpflichtung unterzeichnen und damit gegenüber ihren Mitarbeitenden deutlich machen: Bei uns seid ihr willkommen.

Einige Monate später, im Herbst 2022 hat die Deutsche Bischofskonferenz die Grundordnung für den kirchlichen Dienst (Link), die Grundlage für das kirchliche Arbeitsrecht, reformiert und dabei klar gemacht: Wie die Menschen privat leben, wen sie lieben, ist einzig und allein ihre Sache und hat den Arbeitgeber nicht (mehr) zu interessieren. Das war lange anders. Die Reform ist ein Paradigmenwechsel, für den die Caritas sich stark eingesetzt hat und den sie ausdrücklich begrüßt.  

Der Caritasrat, das Aufsichtsorgan des Deutschen Caritasverbandes, hat im Übrigen im Jahr 2020 die Kommission Geschlechtergerechtigkeit und Vielfalt eingesetzt. Im März 2022 hat der Caritasrat das Vielfaltsverständnis der Caritas formuliert und betont, dass es keine Diskriminierung in der Arbeit des Caritasverbandes geben darf.

Wie werden Mitarbeitende der Caritas bezahlt?

Das Tarifsystem des Deutschen Caritasverbandes (AVR) sieht bundesweit einheitliche Regelungen im Arbeitsrecht für die Einrichtungen und Dienste der Caritas vor. Neben dem Bundestarif kann es regionale Tarife geben, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Sie werden von Regionalkommissionen ausgehandelt.

Die Vergütungen bei der Caritas orientieren sich an den Tarifen im öffentlichen Dienst. Sie liegen in der Regel über denen, die im nicht-kirchlichen Bereich gezahlt werden.

Bei der Caritas liegt zum Beispiel der Lohn für ungelernte Hilfskräfte in der Pflege aktuell deutlich höher als der Pflegemindestlohn. Mehr Informationen zur Vergütung bei der Caritas finden Sie hier 

Was verspricht die Caritas ihren Mitarbeitenden?

Der Caritas ist es wichtig, Nächstenliebe in der Begleitung, Beratung, Pflege oder Unterstützung von Menschen konkret werden zu lassen. Dafür braucht es Mitarbeitende, die sich gerne für andere einbringen und die christlichen Werten positiv gegenüber stehen. Wie sie privat ihr Leben gestalten, ist nicht entscheidend.

Viele Caritas-Träger sagen ihren (künftigen) Mitarbeitenden zu, dass sie in ihrer Vielfalt willkommen sind und das Angebot der Caritas für Menschen in Not bereichern. Diese Offenheit betonen viele Träger, indem sie die Zehn Zusagen an Mitarbeitende der Caritas als Selbstverpflichtung unterzeichnen.

Diese wurden von der Kommission „Caritasprofil” der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet. Der Caritasrat empfahl seinen Gliederungen im Frühjahr 2022, diese Zusagen zu zeichnen.

Was ist das Besondere am kirchlichen Arbeitsrecht?

In Deutschland gilt das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit. Das Grundgesetz sichert dies nicht nur jedem Einzelnen zu (Artikel 4), sondern auch Religionsgemeinschaften (Artikel 140) wie der evangelischen und katholischen Kirche. Die ebenfalls im Grundgesetz festgelegte Trennung von Staat und Kirche drückt sich darin aus, dass sich der Staat in religiösen Angelegenheiten neutral verhält. Er gewährt den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (Artikel 140 GG, Artikel 137 WRV).

Auf dieser verfassungsrechtlichen Basis haben die evangelische und katholische Kirche ein eigenes Arbeitsrecht entwickelt, das ihrem Selbstverständnis entspricht. Es ist davon geprägt, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen für Menschen in Not engagieren. Damit machen sie deutlich, wofür zum Beispiel die Caritas als Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche steht: Gelebte Nächstenliebe.

Die Verantwortung für diesen Dienst übernehmen Leitung und Mitarbeiter gemeinsam. Sie bilden eine Dienstgemeinschaft, die sich durch ein partnerschaftliches, vertrauensvolles und kooperatives Miteinander auszeichnet. Das gilt auch bei der Gestaltung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Dafür gibt es Arbeitsrechtliche Kommissionen, in denen Mitarbeiter und Dienstgeber mit gleich vielen gewählten Personen vertreten sind (paritätische Besetzung). Entscheidungen müssen einvernehmlich ausgehandelt und von einer Dreiviertelmehrheit befürwortet werden.

Da Streiks und Aussperrungen nicht vorgesehen sind, braucht es eine faire und verantwortliche Verhandlungskultur. Konflikte werden in einer neutralen und für beide Seiten verbindlichen Schlichtung geklärt. Dadurch bleiben die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Fällen gewahrt. Diese Form der Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung wird als „Dritter Weg“ bezeichnet. Er unterscheidet sich vom zweiten Weg, bei dem Tarifpartner ihre Interessen auch in Arbeitskämpfen ausfechten und vom ersten Weg, bei dem Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Bedingungen diktieren.

Was ist der Dritte Weg und was versteht man unter Dienstgemeinschaft?

Der Dritte Weg bezeichnet die besondere Form der Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen im kirchlichen Arbeitsrecht. Fragen zu Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub werden in arbeitsrechtlichen Kommissionen geklärt. In denen sind Mitarbeiter und Dienstgeber mit gleich vielen Personen und Stimmen vertreten.

Hintergrund ist das christliche Selbstverständnis der Caritas, sich für Menschen in Not einzusetzen. Diesen Auftrag erfüllen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dienstgeber, wenn sie sich gemeinsam dafür verantwortlich fühlen und partnerschaftlich miteinander umgehen. Deshalb passen Arbeitskämpfe mit Aussperrungen und Streiks (Zweiter Weg) ebenso wenig zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes wie das einseitige Festlegen von Arbeitsbedingungen durch die Leitung (Erster Weg). Interessengegensätze zwischen Mitarbeitenden und Dienstgebern werden anderweitig ausgeglichen.

Zentrale Elemente des Dritten Weges sind:

  • Der partnerschaftliche und kooperative Umgang von Mitarbeitern und Dienstgebern.
  • Die gleichberechtigte und gleichgewichtige Vertretung jeder Seite in den Kommissionen, die die Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse festlegen. 
  • Die faire und verantwortliche Konfliktlösung durch ein Vermittlungsverfahren.
  • Das im kirchlichen Recht verankerte Prinzip der Lohngerechtigkeit.

Was sind Loyalitätsobliegenheiten?

Wie jeder andere Arbeitgeber in Deutschland verlangen auch die Träger der Caritas, dass sich Mitarbeitende neben ihrer fachlichen Arbeit auch gegenüber den Zielen und Grundsätzen der Organisation loyal verhalten.

So wird von Mitarbeitenden des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwartet, dass sie die Rundfunkgebühren zahlen, Mitarbeitende in Gewerkschaften sollten Mitglied einer Gewerkschaft sein und sich nicht gewerkschaftsfeindlich verhalten.

Nach Artikel 3 der Grundordnung wird von Mitarbeitenden in der Caritas erwartet, dass sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft haben, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

Die persönliche Lebensführung gehört seit der Reform der Grundordnung im Herbst 2022 nicht mehr zu den Loyalitätsobliegenheiten (siehe Frage xx).

Die Verantwortung für den religiös-kirchlichen Charakter der karitativen Organisationen hat der Träger und nicht die einzelnen Mitarbeiter:innen. Und: Loyalität ist keine Einbahnstraße! Es gibt daher auch eine Loyalität des Dienstgebers den Mitarbeiter:innen gegenüber (z. B der Fürsorge, der Schaffung guter Arbeitsbedingungen …).


Warum wird bei der Caritas nicht gestreikt?

Die Caritas ist der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche. Diese beruft sich in ihrem Auftrag auf Jesus, den Leitgedanken der Nächstenliebe und den christlichen Anspruch, Konflikte friedlich beizulegen. Deshalb gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht keinen Arbeitskampf mit Streiks und Aussperrungen, die zu Lasten der Menschen gehen würden, die auf die Unterstützung der Caritas angewiesen sind.

Das kirchliche Arbeitsrecht sieht vor, dass Interessensgegensätze zwischen der Mitarbeiterschaft und den Dienstgebern im Konsens zu klären sind. Dazu gibt es arbeitsrechtliche Kommissionen, in denen zum Beispiel Fragen zu Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub diskutiert und entschieden werden. Die Kommissionen sind paritätisch besetzt, also mit gleich vielen Vertreter_innen der Mitarbeiter_innen und der Dienstgeber. Entscheidungen müssen ausgehandelt werden und brauchen eine Dreiviertelmehrheit. Kommt es zu keiner Einigung, gibt es ein Schlichtungsverfahren. Dabei können Verweigerungshaltungen der einen gegenüber der anderen Seite durch die Stimme der beiden unabhängigen Vorsitzenden überwunden werden.


Wer vertritt die Interessen der Mitarbeitenden?

In Mitgliedorganisationen der Caritas gibt es keinen Betriebsrat, sondern eine von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiter_innen gegenüber den Dienstgebern. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in den öffentlichen Verwaltungen.

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Zehn Zusagen für Mitarbeitende in der Caritas

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