Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) wurde im Jahr 2021 der stufenweise Weg zur inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe geebnet. Die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung der Rechtsansprüche und Leistungen für alle jungen Menschen unter dem Dach des SGB VIII (3. Reformstufe, sog. Inklusive Lösung) steht jedoch weiterhin aus. Die neue Bundesregierung steht nun in der Verantwortung, den Reformprozess fortzuführen und im gesetzlich vorgesehenen Zeitplan abzuschließen (vgl. § 108 SGB VIII). Dabei kann an den Erkenntnissen aus dem Beteiligungsprozess und dem bestehenden Entwurf zum IKJHG angeknüpft werden, um diesen weiterzuentwickeln (z.B. im Leistungserbringerrecht) und nachzuschärfen.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde das Ziel verankert, die inklusive Kinder- und Jugendhilfe weiterzuverfolgen, um betroffenen Familien den Zugang zu Leistungen zu erleichtern und Behörden zu entlasten. Hierzu sollen Schnittstellen reduziert werden. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen soll unter Einbeziehung des umfangreichen Beteiligungsprozesses eine für sie umsetzbare Lösung erarbeitet werden (KoaV, Zeilen 3214-3218).
Die Erziehungshilfefachverbände BVkE und EREV werden den Reformprozesses weiterhin mit ihrer umfassenden Expertise kritisch begleiten und an das politische Versprechen erinnern, dass die Reform keine Verschlechterung der Rechtsposition der Leistungsberechtigten zur Folge haben darf.
Die vor diesem Hintergrund formulierten Erwartungen lesen Sie in untenstehendem Dokument.