Was versteht man unter Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse - sofern Pflegegrad 2 vorliegt - für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Kosten einer notwendigen Verhinderungs- oder Ersatzpflege. Dafür steht ein bestimmter Jahresbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Die Ersatzpflege können professionelle Dienstleister aber auch andere Pflegepersonen (zum Beispiel Nachbarn) durchführen. Sie kann in der Regel dort erbracht werden, wo sich der Pflegebedürftige gerade aufhält, zum Beispiel zu Hause, bei Verwandten, in einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege ist ein Angebot in einer vollstationären Einrichtung, zum Beispiel, wenn die Versorgung zu Hause kurzfristig nicht möglich ist und in Situationen, in denen die Verhinderungs- und Tagespflege nicht ausreicht. Kurzzeitpflege wird häufig im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt genutzt. Kurzzeitpflege kann auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen je Kalenderjahr.
Es ist empfehlenswert vor der Organisation einer Verhinderungs- beziehungsweise einer Kurzzeitpflege mit der Pflegekasse zu besprechen, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist und was genau finanziert wird.
- Beratung zur Inanspruchnahme und zu Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erhalten Sie bei einer Beratungsstelle der Caritas vor Ort (s. Adress-Suchbox) oder bei der Online-Beratung