Was bedeutet eigentlich Elternzeit?
Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes in Anspruch nehmen, wenn sie mit ihm in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen.
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden: Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss den Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich informieren und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist angerechnet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Während der Elternzeit darf die Mutter oder der Vater bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.
Der Kündigungsschutz gilt auch für die Elternzeit. Zum Ende der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.