Medizinische Versorgung
Für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Impfungen erhalten Asylbewerber keine Krankenversicherungskarte, sondern einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein beim Sozialamt. Für Asylbewerber gilt generell die Befreiung von der Zuzahlungspflicht.
In der Regel wird eine Behandlung nur für akute und schmerzhafte Erkrankungen genehmigt.
Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum.
Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Sozialamt (Stadt/Landkreis).
Kein Leistungsanspruch besteht auf nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen und bei Behandlungen, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Daher scheidet die Behandlung chronischer Erkrankungen grundsätzlich aus. Im Einzelfall kann eventuell eine Behandlung gewährt werden, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Benötigt der Asylbewerber einen Dolmetscher, da weder ein Familienangehöriger noch der Arzt selbst übersetzen können, werden diese Kosten in Einzelfällen, nach eingeholter Genehmigung, ebenfalls übernommen.