Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für erwerbsfähige Hilfebedürftige werden nach geltender Gesetzeslage nicht bedingungslos gewährt. Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, aktiv an Maßnahmen zu ihrer Arbeitsmarktintegration mitzuwirken und alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Pflichtverletzungen haben Leistungskürzungen in Form von Sanktionen nach dem Gesetz zur Folge.
Der DCV lehnt insbesondere die verschärften Sanktionsmöglichkeiten für Jugendliche und die Kürzung der Leistungen der Unterkunft ab. Die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten und die Pflichten des Staates müssen in ein angemessenes und faires Verhältnis gesetzt werden. Hierzu ist auch eine bessere Beratung der Betroffenen zu Bescheiden und Rechtsfolgen notwendig.
Eine verfassungsrechtliche Klärung, ob die bestehenden Sanktionsregeln gegen die Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen, wird noch im laufenden Jahr erwartet.