- Der Deutsche Caritasverband erkennt in dem vorliegenden Referentenentwurf zwar Elemente einer Fortentwicklung des Leistungsangebotes der Pflegeversicherung für demenziell erkrankte Menschen. Er mahnt jedoch an, zügig den Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs einzusetzen und noch in dieser Legislaturperiode mit der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Recht des SGB XI zu beginnen.
- Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ist unverzüglich einzuführen. Der Referentenentwurf sieht eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 Prozent ab dem 1. Januar 2013 vor. Bei einer leistungsrechtlichen Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird es jedoch erforderlich sein, die Pflegeversicherung auf eine finanziell nachhaltige Basis zu stellen.
- Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Sachleistungskatalog nach § 36 SGB XI um die neue Leistung der "häuslichen Betreuung" erweitert. Zudem werden die Leistungen für demenziell erkrankte Menschen in den Pflegestufen 0, 1 und 2 verbessert. Dies ist als Übergangsregelung durchaus zu begrüßen. Gleichzeitig verursacht der Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch Probleme. So entstehen durch das neue Leistungssegment der Betreuung Schnittstellen- und Abgrenzungsprobleme zu anderen Sozialleistungssystemen, vor allem zur Eingliederungshilfe. Diese Probleme schlagen sich auch bei der Definition der Fachkraft nach § 71 SGB XI sowie bei der Verankerung der Betreuungsleistung in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI nieder. Der Deutsche Caritasverband unterbreitet in dieser Stellungnahme Lösungsvorschläge für die Übergangsphase bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, mahnt jedoch an, dass diese Abgrenzungsfragen mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einer klaren Lösung zugeführt werden müssen.
- Positiv zu bewerten ist die Förderung der ambulant betreuten Wohngruppen. Durch die Förderung neuer Wohnformen kann der Grundsatz "ambulant vor stationär" noch stärker in die Praxis umgesetzt werden. Im Referentenentwurf ist klarzustellen, dass die Leistungen zur Anschubfinanzierung der ambulanten Wohngruppen und zur Refinanzierung der Präsenzkräfte auch von demenziell erkrankten Menschen der Pflegestufe 0 (§ 45 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XI) in Anspruch genommen werden können.
- Der Deutsche Caritasverband begrüßt, dass der Referentenentwurf bessere Rahmenbedingungen zur Entlastung pflegender Angehöriger schafft, wie z.B. durch die hälftige Fortgewährung des Pflegegeldes während der Kurzzeit- und Ersatzpflege oder durch die Stärkung der Rehabilitation für pflegende Angehörige. Darüber hinaus regt der Deutsche Caritasverband an, Kurzzeit- und Ersatzpflege stärker zu flexibilisieren, Kurzzeitpflege auch ambulant zu gewähren sowie bestehende Hürden für die Inanspruchnahme dieser Pflegepersonen entlastenden Leistungen wirksam abzusenken.
- Der Referentenentwurf stärkt die Rechte der Pflegebedürftigen. Hervorzuheben sind hier insbesondere der Rechtsanspruch auf Übersendung des Gutachtens und der Rehabilitationsempfehlung, die Informationspflichten betreffend den Ablauf der Begutachtung einschließlich Beschwerdemöglichkeiten sowie der Anspruch auf Beratung bereits ab Antragstellung. Das Sanktionsinstrument der Zahlung eines Malus an den Versicherten bei Überschreitung der Begutachtungsfristen lehnen wir jedoch ab.
- Der Referentenentwurf versucht, die Rahmenbedingungen für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern. Der Ansatz, die medizinische Versorgung von Heimbewohnern als förderungswürdige Leistung zu bewerten und entsprechend Zuschläge auf den Orientierungswert zu gewähren, kann einen Beitrag zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Heimbewohnern leisten. Wenig hilfreich hingegen ist die Schaffung eines neuen Vergütungszuschlags für die zahnärztliche Versorgung, wenn die Leistung im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b SGB V erbracht wird. Dieser Zuschlag kommt im Übrigen nur Heimbewohnern und nicht pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit einer Behinderung im häuslichen Bereich zugute. Der Deutsche Caritasverband setzt sich erneut, wie schon im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes dafür ein, vor allem die Prävention in der zahngesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung zu stärken. Daher sollen Patienten mit dauerhaften motorischen oder kognitiven Störungen künftig altersunabhängig Anspruch auf Individual- und Gruppenprophylaxeleistungen erhalten.
Stellungnahme
Berlin
Stellungnahme zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
Erschienen am:
13.02.2012
Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
Karlstraße 40
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Beschreibung