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Gesetz trifft Leben Ein-Eltern-Familien

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Ein wichtiger Schritt gegen Kinderarmut: Alleinerziehende können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Das gilt für alle, die keinen regelmäßigen oder überhaupt keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

Nach einer Trennung bekommen viele Alleinerziehende keinen Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Zahlen der unterhaltspflichtige Vater oder die unterhaltspflichtige Mutter nicht, springt der Staat ein. Das Jugendamt überweist dann einen Unterhaltsvorschuss an die Ein-Eltern-Familie. 

War die Bezugsdauer früher auf sechs Jahre begrenzt und für Kinder ab dem zwölften Lebensjahr gar nicht vorgesehen, haben sich diese Leistungsbedingungen seit einer Reform 2017 verbessert:

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind:

  • wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält.
  • wenn es bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
  • Zusatzregelung für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), also Hartz IV, angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

Höhe des Unterhaltsvorschuss:

  • für Kinder von 0-5 Jahren bis zu 165 Euro
  • für Kinder von 6-11 Jahren bis zu 220 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro.

Wie sich der Unterhaltsvorschuss berechnet

Junge Mutter hält Sohn auf dem ArmSehr viele Minderjährige im Hartz-IV-Bezug leben in Alleinerziehenden-Haushalten. Ausbleibende Unterhaltszahlungen sind ein Hauptgrund. DCV/ Margit Wild

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach dem sogenannten Mindestunterhalt. Dieser wird alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz neu festgelegt. Von diesem Mindestunterhalt wird noch das Kindergeld abgezogen, das für ein erstes Kind gezahlt wird.

Vom Unterhaltsvorschuss abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (wenn dieser beispielsweise nur teilweise bezahlt). Nicht abgezogen werden sonstige Einkünfte des Kindes, und der Unterhalt des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt.

FAQ zum Thema Unterhaltsvorschuss

Wie und wo beantragt man Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle beantragt werden. Diese ist in der Regel im Jugendamt zu finden. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt (zu finden auch über www.familienportal.de). Das Antragsformular gibt es bei der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung.

Alle Änderungen der Lebensumstände müssen der Unterhaltsvorschuss-Stelle unverzüglich mitgeteilt werden, und zwar schon ab dem Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben und während der gesamten Zeit, in der das Kind Unterhaltsvorschuss bekommt. Tun Sie das nicht, kann dies mit Bußgeldern bestraft werden.

Welche Änderungen müssen der Unterhaltsvorschuss-Stelle gemeldet werden?
  • wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.
  • wenn Sie heiraten, auch wenn der Ehepartner nicht der Elternteil des Kindes ist, für das Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
  • wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen.
  • wenn Sie umziehen.
  • wenn Sie den Aufenthaltsort des anderen Elternteils erfahren haben.
  • wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt zahlt.
  • wenn der andere Elternteil stirbt.
  • wenn sich Ihr Einkommen ändert.
  • wenn Sie bereits Unterhaltsvorschuss für ein Kind unter zwölf Jahren beziehen.
  • wenn Sie mehr oder weniger als 600 Euro im Monat verdienen.
Wer bekommt keinen Unterhaltsvorschuss?
  • wer sich weigert, Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil zu geben, die zur Prüfung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss und eventueller Änderungen erforderlich ist.
  • wer sich weigert, bei der Festlegung der Vaterschaft mitzuwirken.
  • wer verheiratet ist und nicht dauerhaft getrennt lebt.
  • wer mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist.
  • wenn der getrennt lebende Elternteil schon Unterhalt in der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gezahlt hat.
Wann haben Ausländer(innen) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
  • Ausländer und Ausländerinnen haben ebenso wie Deutsche Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz kommen.
  • Kinder aus anderen Staaten bekommen Unterhaltsvorschuss, wenn sie eine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt in der EU haben.
  • Keinen Unterhaltsvorschuss erhalten Ausländer(innen), wenn sie hier sind, um eine Schule zu besuchen, eine Ausbildung zu machen oder zu studieren und nur eine Aufenthaltserlaubnis von höchstens sechs Monaten besitzen.
  • Auch wer im Bundesgebiet nur geduldet ist, erhält keinen Unterhaltsvorschuss. Hat der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum Beispiel bei Aussetzung der Abschiebung oder einem anderen Ausreisehindernis, kann ein Kind Unterhaltsvorschuss erst dann bekommen, wenn es drei Jahre in Deutschland gelebt hat.
Was bedeutet der Unterhaltsvorschuss für den Elternteil, der nicht zahlt?

Zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss, gehen die Ansprüche des Kindes auf den Staat über, das heißt dieser kann sich vom nicht zahlenden Elternteil das Geld zurückholen. Der säumige Elternteil wird sofort informiert, wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird und aufgefordert, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Verweigert er die Auskunft, kann die Unterhaltsvorschuss-Stelle Angaben über Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und sich beim Arbeitgeber, beim Finanzamt, bei Versicherungen und bei Sozialleistungsträgern die nötigen Informationen einholen.

Holen Sie sich Beratung

Vielen Kindern steht meist eine deutliche höhere Summe als der Unterhaltsvorschuss zu. Das Jugendamt berät und unterstützt Alleinerziehende darin, Unterhaltsrechte des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen. Neben dem Jugendamt bieten die Wohlfahrtsverbände wie die Caritas, die Kirchen oder gemeinnützige Vereinigungen Beratung an, in der Regel alle kostenlos. Beratungsstellen vor Ort finden Sie über die Adress-Suchbox, zudem gibt es die Online-Beratung für Eltern und Familien.

Autor/in:

  • Online-Redaktion DCV

Zuletzt geändert am:

  • 27.01.2020
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