Mutterschaftsgeld
Schwangere, die als Angestellte arbeiten, erhalten sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Geburt ihres Babys Mutterschaftsgeld.
In dieser Zeit dürfen sie nicht arbeiten.
Das Mutterschaftsgeld entspricht in der Regel der Höhe des letzten Nettogehalts. Es wird anteilig von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber übernommen.
Gesetzlich Versicherte können das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat Versicherte oder Mütter mit einem Minijob wenden sich an die Mutterschaftsgeld-Stelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn.
Mütter, die als Familienmitglied über ihren Mann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld.
Ab der 13. Woche können Schwangere, die Bürgergeld beziehen, einen Mehrbedarf beantragen.