Altersbestimmung
Für deutsche Behörden stellt sich bei der Einreise junger Ausländer_innen regelmäßig die Frage nach deren Alter. Häufig lässt sich das Alter durch den Ausweis oder sonstige Identitätsdokumente feststellen. In einigen Herkunftsländern wird das Geburtsdatum jedoch nicht (zuverlässig) dokumentiert und den jungen Menschen ist ihr richtiges Alter unbekannt. Auch aufgrund von Verfolgung und der jeweiligen Fluchtumstände führen viele Schutzsuchende bei der Einreise keine (anerkannten) Dokumente mit sich, die als Nachweis ihres Alters dienen könnten.
Das Alter einer Person bestimmt in Deutschland jedoch weitreichende Rechte und Pflichten sowohl für diese selbst als auch für staatliche Stellen. Daher wird, wenn Zweifel an der Minder- oder Volljährigkeit einer Person bestehen, in vielen Fällen ein Alterseinschätzungsverfahren notwendig. In Ermangelung bundesweit gültiger Standards unterscheiden sich Zuständigkeiten, Verfahren und Methoden zur Altersbestimmung zwischen und innerhalb der Bundesländer. Mit § 42 f.SGB VIII besteht jedoch seit Ende 2015 eine bundeseinheitliche Verfahrensvorgabe für die Altersschätzung im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt.
Anders als der Begriff der „Altersfeststellung” nahelegen könnte, gibt es aber – sofern keine Dokumente vorliegen – keine Methode, mit welcher das Alter junger Menschen zweifelsfrei bestimmt werden kann. Sowohl die qualifizierte Inaugenscheinnahme als auch ärztliche Untersuchungen liefern lediglich Näherungswerte für das Alter einer Person.