Mein Vermieter hat meine Wohnung gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht. Kann ich die Kündigung und Zwangsräumung der Wohnung noch abwenden?
Zwar können Sie die Kündigung und Räumung der Wohnung noch abwenden, allerdings drängt jetzt die Zeit. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung können Sie als Mieter erreichen,
- wenn Sie den Mietrückstand vor oder "unverzüglich" nach Erhalt der Kündigung bezahlen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, S. 2 BGB),
- wenn Sie den Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten bezahlen, nachdem die Räumungsklage rechtshändig ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Räumungsklage an Sie als Mieter,
- wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage dem Vermieter eine Erklärung der zuständigen öffentlichen Stelle vorlegen, dass die rückständige Miete übernommen wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2, S. 1 BGB). Diese Zusage muss sich auf die Mietrückstände beziehen, nicht auf künftige Mieten.
Sie können also die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. der Räumungsklage wegen Zahlungsverzug nur noch dadurch erreichen, dass Sie die rückständigen Beträge selbst bezahlen oder sich eine öffentliche Stelle zur Übernahme der Rückstände verpflichtet. Fragen Sie in Ihrem persönlichen Umfeld nach, ob Ihnen Verwandte oder Bekannte ein Darlehen für den Ausgleich der Mietrückstände gewähren können. Ansonsten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden bei dem zuständigen SGB-II-Träger gemäß § 22 Abs. 5 SGB II bzw. beim Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) gem. § 34 Abs. 1 SGB XII zu stellen.
Beachten Sie bitte, dass die Abwendung der Kündigung bzw. der Räumungsklage durch Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nur möglich ist, wenn nicht innerhalb der vergangenen zwei Jahre schon einmal eine fristlose Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist.