Anträge und Bescheide
Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?
Sie können folgende Leistungen beantragen:
- Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle – und gegebenenfalls Kinderzuschlag – oder Arbeitslosengeld II beim zuständigen Jobcenter.
Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch Arbeitslosengeld II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim Arbeitslosengeld II ist auch die Höhe des Vermögens ausschlaggebend.
Ich bin alleinerziehend. Kann ich für mein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen?
Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. So legt es das Unterhaltsvorschussgesetz fest. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor Arbeitslosengeld II beantragt werden muss.
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der beantragende Elternteil alleine mit dem Kind lebt. Bei einer Wiederverheiratung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Wenn der beantragende Elternteil jedoch unverheiratet mit neuem Partner zusammenlebt, hat er weiterhin den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ich habe Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?
Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und aufgrund einer Geburt
- Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
Diese Beihilfen sind in der Regel pauschaliert. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.
Das Bildungs- und Teilhabepaket
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen neu geregelt und als § 28 in das SGB II eingefügt. Sie umfassen:
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen.
- Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich eine Pauschale von 15 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportverein oder die Gebühren der Musikschule. Ein Nachweis der Aktivität (z. B. Vereinsmitgliedschaft) reicht aus..
- Persönlicher Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 130 Euro und jeweils im Februar darauf 65 Euro - insgesamt 195 Euro.
- Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
- Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).
Alle anderen Anschaffungen (Möbel, Renovierung, Kleidung usw.) sind vom Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Eventuell kann das Jobcenter hierfür ein Darlehen zahlen, das in den Folgemonaten getilgt wird, indem monatlich 10 Prozent der an den Darlehensnehmer gezahlten Regelleistung einbehalten werden.
Ich habe einen Antrag gestellt, dieser ist seit zwei Monaten nicht bearbeitet worden. Was kann ich tun?
Sie können eventuell eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar. Wenden Sie sich an die kostenlose Rechtsberatung bei Ihrem Amtsgericht oder an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Kann ich zusätzlich zum Arbeitslosengeld I auch Grundsicherungsgeld (früher: Bürgergeld/Arbeitslosengeld II/Hartz IV) beantragen?
Wenn Sie trotz Ihres ALG I hilfebedürftig sind, können Sie beim zuständigen Jobcenter ergänzendes Grundsicherungsgeld beantragen. Das Gesetz prüft hierbei wie gewohnt den Bedarf Ihrer gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Mehr Infos finden Sie hier.
Mein Kind bezieht Schülerbafög und lebt mit mir in Bedarfsgemeinschaft, hat es Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Schülerinnen und Schüler, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen.
Der pauschale Leistungsausschluss gilt nicht für Schüler:innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie bei ihren Eltern wohnen (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Diese Schüler:innen haben einen regulären, aufstockenden Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Das Schüler-BAföG wird dabei als Einkommen angerechnet, wobei die gesetzlichen Freibeträge für Ausbildungseinkommen (mindestens der Grundfreibetrag von 100 Euro) zu berücksichtigen sind.
Mein Partner erreicht die Regelaltersgrenze. Wir beziehen beide Grundsicherungsgeld. Was ändert sich?
Sie können weiterhin Grundsicherungsgeld beziehen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ihr Partner hat mit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Anspruch mehr auf Grundsicherungsgeld. Stattdessen kann er Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhalten. Diese muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Für die Grundsicherung im Alter gelten andere Regeln für das Schonvermögen. Bei Ehe- oder Lebenspartnern können grundsätzlich bis zu 10.000 Euro pro Person geschützt sein. Zusätzlich können weitere Vermögenswerte als Schonvermögen gelten.
Wann steht mir Kinderzuschlag zu?
Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens Arbeitslosengeld-II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie alleine (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, dann besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzuschlag sind:
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
- Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
- Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Da die Berechnung des Kinderzuschlags kompliziert ist, sollte man sich bei dieser Frage beraten lassen.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag bei der Familienkasse
Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun?
Hier ist der Widerspruch in einer Frist von einem Monat ab Zustellung möglich. Er ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die in dem Bescheid genannt werden. Eine E-Mail genügt dafür nicht. Möglich ist es auch den Widerspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Hier besteht kein Rechtsanwaltszwang. Kosten entstehen in erster Instanz keine.
Was kann ich tun, wenn ich die Widerspruchsfrist versäumt habe, aber der Bescheid falsch ist?
Bei falsch ergangenen Bescheiden und bei Ablauf der Widerspruchsfrist besteht die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 ff SGB X zu stellen. Der angegangene Bescheid muss dann rückwirkend für ein volles Jahr vor dem Jahr der Antragstellung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden (also wenn ich heute einen Antrag auf Überprüfung stelle, würde der rückwirkend bis 01.01.2014 gelten).
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld, Wohngeld und Kinderzuschlag reichen zum Leben nicht aus. Was kann ich tun?
Reicht das Geld trotzdem nicht für Ihren Lebensunterhalt, können Sie Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen.
Für Ihre Kinder können Sie weiterhin Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Wichtig: Wenn Sie Grundsicherungsgeld bekommen, entfallen in der Regel Wohngeld und Kinderzuschlag.
Bekomme ich einmalige Beihilfen beim Grundsicherungsgeld?
Ja. Zusätzlich zum Regelbedarf können Sie in bestimmten Fällen einmalige Leistungen erhalten, zum Beispiel für:
die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
die Erstausstattung mit Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt,
orthopädische Schuhe sowie die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter auch Bewerbungs-, Fahrt- oder notwendige Umzugskosten übernehmen.
Für Kinder und Jugendliche gibt es zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Schulausflüge, Klassenfahrten oder das Mittagessen in Schule und Kita
Andere Ausgaben müssen grundsätzlich aus dem monatlichen Regelbedarf bezahlt werden.
Bekommen Menschen mit Erwerbsminderung Grundsicherungsgeld?
Sind Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert, können Sie bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.
Leben Sie als nicht erwerbsfähige Person mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft, können Sie stattdessen Grundsicherungsgeld nach dem SGB II erhalten. Den Antrag stellen Sie beim Jobcenter.
Bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII infrage kommen.
Bin ich mit Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld krankenversichert?
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld beziehen, sind Sie grundsätzlich kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge werden in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter übernommen.
Ehe- oder Lebenspartner und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein.
Ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld bei dem örtlich zuständigen Jobcenter.
Oder, wenn Sie erwerbsgemindert sind, den Antrag auf Sozialhilfe beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Kann ich Mehrbedarf geltend machen?
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, können Sie in bestimmten Lebenssituationen zusätzlich zum Regelbedarf einen Mehrbedarf erhalten. Das gilt zum Beispiel
- als werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- als Alleinerziehende(r) mit minderjährigen Kindern,
- für Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, und.
Auch wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung benötigen, kann ein Mehrbedarf anerkannt werden. Dafür ist in der Regel ein ärztlicher Nachweis erforderlich.
Ein Mehrbedarf kommt außerdem bei einem unabweisbaren besonderen Bedarf infrage. Dazu können im Einzelfall etwa notwendige Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind gehören.
Wird das Warmwasser in Ihrer Wohnung dezentral erzeugt, zum Beispiel mit einem Durchlauferhitzer, Boiler oder einer Gastherme, erhalten Sie grundsätzlich ebenfalls einen Mehrbedarf.
Mir wurde gekündigt.
Nehmen Sie unverzüglich mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt auf und stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld I. Sie müssen sich persönlich arbeitslos melden, sonst droht Ihnen eine Leistungssperre.
Eine telefonische oder online ausgeführte Arbeitssuchend-Meldung reicht allein nicht aus.
Was ist mit der Miete beim Grundsicherungsgeld?
Das Jobcenter übernimmt angemessene Kosten für Miete und Heizung. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs können höhere Unterkunftskosten bis zu bestimmten Grenzen berücksichtigt werden.
Angemessene Nachzahlungen für Betriebs- und Heizkosten werden ebenfalls übernommen. Stromkosten und Stromnachzahlungen sind dagegen grundsätzlich selbst zu zahlen.
Mehr Informationen finden Sie auch im Bereich "Wohnen" in diesen "Häufig gestellten Fragen".
Was ist, wenn beispielsweise meine Waschmaschine kaputt geht?
Solche Anschaffungen müssen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Bei einem unabweisbaren Bedarf kann das Jobcenter auf Antrag ein zinsloses Darlehen gewähren. Dieses muss zurückgezahlt werden. Dafür werden in der Regel monatlich 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs einbehalten.
Familie, Erziehung und Gesundheit
Ich bin nicht krankenversichert.
Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.
Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Setzen Sie sich umgehend mit dieser Krankenversicherung in Verbindung.
Ich kann meine Brille, Zähne und andere Gesundheitskosten nicht bezahlen
Prüfen Sie zunächst, ob Sie sich von gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen können. Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei bestimmten schwerwiegend chronisch kranken Menschen 1 % (§ 62 SGB V). Dabei können je nach Haushalt Freibeträge berücksichtigt werden.
Berücksichtigt werden gesetzliche Zuzahlungen, zum Beispiel für Medikamente, Krankenhausbehandlungen, Heil- und Hilfsmittel. Sammeln Sie dafür alle Zuzahlungsbelege und beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Kosten oberhalb der Belastungsgrenze können unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich erstattet werden.
Wichtig: Eigenanteile für Zahnersatz, Mehrkosten und privat zu zahlende Leistungen zählen grundsätzlich nicht zur Belastungsgrenze. Bei geringem Einkommen kann für Zahnersatz jedoch die Härtefallregelung greifen. Dann kann die Krankenkasse die Kosten der Regelversorgung vollständig übernehmen.
Bei Brillen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse für Erwachsene nur unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen Kosten, zum Beispiel bei starker Sehbeeinträchtigung oder bestimmten hohen Dioptrienwerten. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht.
Meine Krankenkasse stellt mir Beitragsrückstände in Rechnung.
In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Waren Sie längere Zeit nicht versichert, wenden Sie sich möglichst schnell an Ihre letzte Krankenkasse. In der Regel werden nicht versicherte Personen wieder der Krankenkasse bzw. dem System zugeordnet, in dem sie zuletzt versichert waren.
Für Zeiten ohne Krankenversicherung können Beiträge nachgefordert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse rückwirkend entstandene Beiträge ermäßigen und Säumniszuschläge erlassen (§ 256a SGB V). Lassen Sie deshalb prüfen, ob eine Ermäßigung oder ein Erlass möglich ist.
Bei erheblichen Beitragsrückständen kann der Leistungsanspruch ruhen. Weiterhin übernommen werden insbesondere notwendige Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und bestimmte Früherkennungsuntersuchungen. Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung kann den vollen Leistungsanspruch wiederherstellen, solange die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt werden.
Sind Sie hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII, tritt das Ruhen nicht ein bzw. endet. Auch wenn Sie erst durch die Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig würden, kann eine Übernahme oder Bezuschussung der Beiträge möglich sein.
Nehmen Sie möglichst schnell Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf. Bei hohen Rückständen oder Unklarheiten kann zusätzlich eine Schuldner- oder Sozialberatungsstelle helfen.
Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu Ihrer letzten Krankenkasse auf! Lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Beratungsstelle der Allgemeinen Sozialberatung beraten.
Welche Zuzahlungen haben Krankenversicherte zu leisten?
Welche Zuzahlungen haben Krankenversicherte zu leisten?
Gesetzlich Krankenversicherte müssen für bestimmte Leistungen Zuzahlungen leisten. Die Regelungen finden sich insbesondere in § 61 SGB V.
Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten beträgt die Zuzahlung 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Die Zuzahlung ist jedoch nie höher als der tatsächliche Preis des Medikaments.
Beispiele:
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Medikament kostet 12 € → Zuzahlung 5 €
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Medikament kostet 120 € → Zuzahlung 10 €
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Medikament kostet 70 € → Zuzahlung 7 €
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Medikament kostet 3 € → Zuzahlung 3 €
Bei einer Krankenhausbehandlung beträgt die Zuzahlung 10 € pro Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Bei Heilmitteln, zum Beispiel Physiotherapie, beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung. Bei häuslicher Krankenpflege sind es ebenfalls 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung; die prozentuale Zuzahlung ist dabei auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme besteht insbesondere bei Fahrkosten.
Lassen Sie sich für Zuzahlungen Quittungen geben und bewahren Sie diese auf. Denn für Zuzahlungen gilt eine jährliche Belastungsgrenze. Wird diese erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragen.
Wie klappt es mit der Erziehung?
Erziehung von Kindern, aber auch die Gestaltung des Familienlebens sind oft nicht einfach. Immer wieder tauchen Fragen und Probleme auf, bei denen man selber keine gute Antwort weiß. Dann kann es richtig sei, sich Hilfe und Unterstützung von außen zu holen.
Viele Probleme, Verhaltensauffälligkeiten, Erkrankungen und Süchte haben ihren Ursprung im Beziehungsnetz der betroffenen Erwachsenen oder Kinder. Einfache Antworten auf die Fragen und Probleme gibt es in diesem Bereich jedoch meistens nicht. Bei gravierenden Problemen sollten Sie sich deswegen Hilfe holen, etwa bei Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Hier werden Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Erziehungsberechtigte bei der Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme unterstützt. Die Caritas bietet Erziehungsberatung und Familienberatung an, als Online-Beratung und vor Ort:
Wohnen
Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?
Bei geringem Einkommen können - abhängig von Ihrer persönlichen Situation - insbesondere folgende Leistungen infrage kommen:
- Wohngeld als Mietzuschuss oder bei selbst genutztem Wohneigentum als Lastenzuschuss. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.
- Grundsicherungsgeld beim zuständigen Jobcenter, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
- Kinderzuschlag, wenn Sie Kinder haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zuständig ist die Familienkasse.
Welche Leistung für Sie infrage kommt, hängt unter anderem von Einkommen, Haushaltsgröße, Wohnkosten und teilweise auch vom Vermögen ab.
Wichtig: Stellen Sie einen Antrag versehentlich bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger, muss dieser ihn grundsätzlich an die zuständige Stelle weiterleiten.
Ich bin unter 25 Jahre alt und möchte aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen. Was habe ich zu berücksichtigen?
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen oder benötigen, sollten Sie vor Abschluss eines Mietvertrags die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers einholen. Ohne diese Zusicherung werden die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht übernommen.
Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn
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Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei Ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen können,
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der Umzug für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
-
ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Legen Sie die Gründe für den notwendigen Auszug möglichst frühzeitig und schriftlich dar und reichen Sie vorhandene Nachweise ein.
Auch die Übernahme von Umzugskosten, Mietkaution und Erstausstattung sollte vorab mit dem zuständigen Träger geklärt werden.
Ich brauche Möbel, denn ich ziehe das erste Mal in eine eigene Wohnung. Gibt es hierfür Zuschüsse?
Ja. Für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten können Leistungen beantragt werden (§ 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 SGB XII).
Dazu können notwendige Möbel und Haushaltsgeräte gehören. Die Leistung kann als Geldbetrag, Pauschale oder Sachleistung gewährt werden. Welche Gegenstände und Beträge anerkannt werden, richtet sich auch nach den örtlichen Vorgaben.
Eine Erstausstattung kommt nicht nur bei der ersten eigenen Wohnung infrage. Auch nach besonderen Ereignissen, bei denen notwendiger Hausrat fehlt, kann ein Anspruch bestehen.
Wichtig: Beantragen Sie die Erstausstattung möglichst vor dem Kauf der Möbel und Haushaltsgeräte beim zuständigen Leistungsträger.
Ich habe Mietrückstände. Was kann ich tun?
Bei erheblichen Mietrückständen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Handeln Sie deshalb möglichst frühzeitig: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vermieter auf und versuchen Sie, eine Vereinbarung zur Begleichung der Rückstände zu treffen.
Wenn bereits eine Kündigung oder Räumungsklage vorliegt, sollten Sie sofort eine Sozial-, Schuldner- oder Mieterberatungsstelle aufsuchen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietschulden zur Sicherung der Wohnung übernommen werden. Bei Bezug von Grundsicherungsgeld kommt eine Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht, in der Regel als Darlehen. Für die Sozialhilfe gilt § 36 SGB XII
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen kann die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen noch unwirksam werden, wenn die Rückstände innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig beglichen werden oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet. Lassen Sie sich hierzu möglichst frühzeitig beraten.
Ich kann die Renovierung nicht bezahlen.
Die Übernahme der Renovierungskosten wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, daher ist das Aufsuchen einer Beratungsstelle vor Ort sinnvoll. Es ist auch zu klären, ob Sie überhaupt renovieren müssen. Hier kommt es auf die Regelungen in Ihrem Mietvertrag an.
Auch der zuständige kommunale Träger kann Ihnen weiterhelfen. Es handelt sich hier jedoch um eine Kann-Bestimmung, die Gründe müssen im Einzelfall vorgebracht werden.
Ich will umziehen. Darf ich aus meiner Wohnung ausziehen, ohne das Einverständnis des zuständigen kommunalen Trägers einzuholen?
In der Regel nicht.
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages ist das Einverständnis des Jobcenters oder des Sozialamtes einzuholen, damit die Unterkunftskosten ohne Schwierigkeiten übernommen werden. Das Einverständnis wird nur erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vor Unterschrift des Mietvertrages empfiehlt sich daher immer eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter.
Bei Umzug ohne Zustimmung des Trägers werden die Unterkunftskosten in der Regel auf die bisherige Höhe "eingefroren", auch wenn die neue Wohnung teurer ist. Wohnbeschaffungskosten wie Kaution oder Umzugskosten werden dann aber nicht vom Jobcenter übernommen.
Mein Vermieter hat mir gekündigt – ich habe eine Räumungsklage erhalten.
Wenn Sie nichts unternehmen, stehen Sie in Kürze auf der Straße.
Gehen Sie also am besten sofort zum zuständigen Jobcenter oder Sozialamt, und bitten Sie um Hilfestellung durch Übernahme der Mietschulden auf Darlehensbasis. Auch die Allgemeine Sozialberatung oder die Schuldnerberatung vor Ort bieten Rat und Unterstützung. Ab Eingang der Räumungsklage haben sie zwei Monate Zeit, um eine Lösung bezüglich der Mietrückstände herbeizuführen.
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Grundsicherungsgeld erhalte?
Nein, nicht unbedingt. Ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern werden grundsätzlich nicht als Vermögen berücksichtigt. Leben mehr als vier Personen dort, erhöht sich die Grenze für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Während der einjährigen Karenzzeit gelten diese Wohnflächengrenzen nicht.
Eine feste gesetzliche Obergrenze für die Grundstücksfläche nennt § 12 SGB II nicht. In besonderen Härtefällen kann außerdem auch eine größere Wohnfläche geschützt sein.
Muss ich nach einer Aufforderung durch das Jobcenter umziehen?
Nein. Das Jobcenter kann Sie nicht zwingen, Ihre Wohnung zu verlassen. Sind Ihre Unterkunfts- oder Heizkosten jedoch unangemessen hoch, kann es Sie auffordern, die Kosten zu senken - zum Beispiel durch einen Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise.
Welche Kosten angemessen sind, richtet sich insbesondere nach dem örtlichen Wohnungsmarkt und den Umständen des Einzelfalls. Ist eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar, müssen die tatsächlichen Kosten zunächst weiter berücksichtigt werden - in der Regel für bis zu sechs Monate. Eine erfolglose Wohnungssuche sollten Sie deshalb gut dokumentieren.
Auch während der einjährigen Karenzzeit gibt es Grenzen: Unterkunftskosten, die mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen, werden grundsätzlich nicht vollständig berücksichtigt. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Wenn das Jobcenter Sie zur Kostensenkung auffordert, empfehlen wir das Aufsuchen einer Beratungsstelle.
Wie bekomme ich eine angemessene Wohnung?
Sie können beim zuständigen Wohnungsamt einen Wohnberechtigungsschein beantragen, wenn sie ein geringes Einkommen haben. Mit diesem haben Sie die Möglichkeit, bei sozialen Wohnbauträgern eine Sozialwohnung zu beantragen.
Natürlich können Sie auch auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Damit das Jobcenter oder das Sozialamt die Unterkunftskosten übernimmt, muss die Miete angemessen sein. Dies hängt von der Wohnungsgröße und den Personen ab, die dort wohnen. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei einer Beratungsstelle, da die Regelungen in den verschiedenen Kommunen abweichen können.