Glossar: Glossar „Stiftungen”
Zeitnahe Mittelverwendung
Eine als gemeinnützig anerkannte Organisation muss ihre Mittel, insbesondere aus Spenden und Stiftungseinnahmen – grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden – das heißt, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Eingang (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 b des Ehrenamtsstärkungsgesetzes).
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Erbschaften und Vermächtnisse unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der/die Erblasser(in) im Testament keine Zweckbestimmung getroffen hat. Sie können zur Verstärkung des Stiftungsvermögens genutzt werden.