Glossar: Sozialrecht
Sozialgericht
Die Sozialgerichtsbarkeit ist für Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig. Die Sozialgerichte entscheiden unter anderem:
- über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung),
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- in Angelegenheiten der Arbeitsförderung,
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts,
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes und
- bei der Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, bei Streitigkeiten über den Grad der Behinderung sowie über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt:
- In der ersten Instanz entscheiden die Sozialgerichte (SG).
- Die Landessozialgerichte (LSG) haben in zweiter Instanz über Berufungen und Beschwerden zu befinden, die gegen Urteile und andere Entscheidungen der Sozialgerichte eingelegt wurden.
- Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel urteilt in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden.