Der Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE) hat zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe Stellung genommen. Grundsätzlich begrüßt der BVkE die Zielrichtung einer inklusiven Weiterentwicklung und die Zusammenführung von Leistungen unter dem Dach des SGB VIII. Zugleich warnt der Verband vor einer grundlegenden Verschiebung der Systemlogik: Individuelle Rechtsansprüche und bedarfsgerechte Hilfen drohen zugunsten steuerungs- und kostenorientierter Ansätze in den Hintergrund zu treten. Besonders kritisch bewertet der BVkE das vorgesehene Vorranggebot infrastruktureller Leistungen sowie offene Fragen zur Ausgestaltung der "infrastrukturellen Bildungsassistenz".
Zusammenfassung der Stellungnahme des BVkE zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Der Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE) begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterzuentwickeln und die Leistungen für junge Menschen im SGB VIII zusammenzuführen. Gleichzeitig macht die Stellungnahme deutlich, dass die vorgeschlagenen Regelungen mit einem grundlegenden Wandel der Systemlogik einhergehen: Künftig drohen stärker steuerungs- und angebotsorientierte Ansätze die bislang zentrale Ausrichtung an individuellen Bedarfen und Rechtsansprüchen zu überlagern.
Menschenbild und Teilhabe
Positiv bewertet wird die Weiterentwicklung eines inklusiven Teilhabeverständnisses. Kritisch sieht der BVkE jedoch, dass Inklusion im Entwurf zu eng gefasst bleibt und nicht alle Formen von Exklusion ausreichend berücksichtigt werden.
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Die Erweiterung der Aufgaben - etwa durch Beratung, Ombudsstellen und Verfahrenslots:innen - wird begrüßt. Gleichzeitig werden Anpassungen hinsichtlich geschlechtsneutraler Formulierungen angeregt.
Kinderschutz (§ 8a SGB VIII-E)
Die Weiterentwicklung des Schutzauftrags wird grundsätzlich unterstützt. Klärungsbedarf besteht jedoch bei der konkreten Ausgestaltung von Beteiligung und Einbeziehung weiterer Akteure.
Verfahrenslots:innen (§ 10b SGB VIII-E)
Die Verstetigung wird positiv bewertet. Zugleich fordert der BVkE eine tatsächlich unabhängige Beratung im Interesse der Leistungsberechtigten.
Gesamtzuständigkeit und "gemeinsames Dach" (§ 27 SGB VIII-E)
Die Bündelung von Zuständigkeiten wird als richtiger Schritt gesehen, bleibt jedoch aus Sicht des BVkE hinter den Möglichkeiten eines wirklich inklusiven Systems zurück und wirft Fragen zur praktischen Umsetzung auf.
Vorrang infrastruktureller Leistungen (§ 27a Abs. 4 SGB VIII-E)
Der BVkE lehnt das vorgesehene Vorranggebot deutlich ab. Es sei fachlich nicht tragfähig, gefährde die passgenaue Bedarfsdeckung, erschwere den Zugang zu individuellen Hilfen und schränke das Wunsch- und Wahlrecht ein. Zudem drohe eine Verschiebung hin zu standardisierten Angeboten zulasten individueller Unterstützung.
Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
Die Bedeutung der Jugendsozialarbeit wird hervorgehoben. Ein Vorrang gegenüber Hilfen zur Erziehung wird jedoch kritisch gesehen, da unterschiedliche Leistungslogiken nicht austauschbar sind.
Infrastrukturelle Bildungsassistenz
Die Zielsetzung wird anerkannt, jedoch bestehen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich Verfahren, Qualitätsstandards und Finanzierung. Der BVkE sieht hier erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Junge Volljährige (§ 41 SGB VIII-E)
Die geplanten Regelungen werden kritisch bewertet, da sie die gestärkten Rechtsansprüche junger Volljähriger faktisch einschränken könnten.
Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36 ff. SGB VIII-E)
Die Zusammenführung von Planungsprozessen wird begrüßt. Gleichzeitig wird befürchtet, dass das Vorranggebot die Ergebnisoffenheit und Beteiligung im Hilfeplanverfahren einschränkt.
Finanzierung und Vertragsrecht (§§ 77, 78a ff. SGB VIII-E)
Der BVkE sieht hier erheblichen Reformbedarf. Kritisch bewertet werden insbesondere die stärkere Betonung von Wirtschaftlichkeit sowie die Einführung eines Wirksamkeitskriteriums, das fachlich schwer messbare Prozesse zu stark ökonomisiert.
Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII-E)
Die Stärkung durch ein Zumutbarkeitskriterium wird grundsätzlich begrüßt. In der Gesamtschau droht das Wunsch- und Wahlrecht jedoch durch andere Regelungen faktisch eingeschränkt zu werden.
Gerichtsbarkeit
Der BVkE fordert klare und einheitliche Zuständigkeiten, um die Durchsetzung von Ansprüchen für Leistungsberechtigte zu erleichtern.
Länderöffnungsklausel (§ 85 SGB VIII-E)
Die vorgesehene Regelung wird kritisch gesehen, da sie zu unterschiedlichen Zuständigkeitsstrukturen führen und das Ziel einer Leistungserbringung "aus einer Hand" unterlaufen kann.
Junge Geflüchtete (§§ 42a ff. SGB VIII-E)
Kritisch bewertet werden insbesondere Fristverlängerungen, ordnungspolitische Maßnahmen wie Aufenthaltsauflagen und Bußgelder sowie die geplante Ausweitung medizinischer Altersfeststellungen. Diese Regelungen stehen aus Sicht des BVkE nicht im Einklang mit dem Kindeswohlprinzip.
Gesamtbewertung
Der BVkE sieht im Referentenentwurf einen tiefgreifenden Systemwechsel. Die stärkere Orientierung an strukturellen und fiskalischen Steuerungslogiken birgt Risiken für die individuelle Bedarfsdeckung und die Qualität der Hilfen. Der Verband fordert daher umfassende Nachbesserungen, um sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch künftig konsequent am Bedarf junger Menschen ausgerichtet bleibt und ihre Rechte wirksam umgesetzt werden.