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Menschenrechte gelten auch für Frauen ohne Papiere

Ein Recht auf Ausbildung, Arbeit und Wohnung, ein Recht auf Schwangerschaftsversorgung – all dies ist für Frauen ohne Papiere nicht einklagbar. IN VIA fordert: Allen Migrantinnen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus müssen ihre Menschenrechte gewährt werden.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für eingereiste Ehepartnerinnen

Im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft sollen eingereiste Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner von Anfang an einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhalten.
Die aktuelle gesetzliche Regelung sieht eine Frist von drei Jahren vor. Das bedeutet beispielsweise, dass Frauen, die in gewalttätigen Beziehungen leben, so lange bei ihren Ehemännern bleiben müssen, bis sie das Recht auf einen eigenständigen, vom Ehemann unabhängigen Aufenthaltstitel erhalten.

Gerechte Entlohnung für geleistete Arbeit

Frauen, die ohne Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten, können von ihren Arbeitgebern bzw. -geberinnen leicht ausgebeutet werden. Sie müssen ihre Lohnzahlung ohne Angst vor Abschiebung einklagen können. Hierzu müssen sie sich von einer anderen Person vertreten lassen können.
Die als Haushaltshilfen oder in anderen Bereichen tätigen Frauen haben ein Recht auf eine angemessene Entlohnung für ihre geleistete Arbeit. Dieses Recht muss für alle in Deutschland lebenden Frauen durchsetzbar sein.

Medizinische Hilfe ohne Angst vor Ausweisung

Die medizinische Versorgung von Menschen ohne Aufenthaltspapiere muss ohne die damit verbundene Gefahr einer Abschiebung sichergestellt werden. Frauen, die beispielsweise in Privathaushalten arbeiten, müssen – unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status – ihr Recht aus der Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, da diese auch bei illegaler Beschäftigung kraft Gesetz besteht.
Wenn Menschen, die ohne Aufenthaltspapiere in Deutschland leben, nicht selbst für ihre Behandlung aufkommen können, ist es für sie aufgrund bestehender Übermittlungs- und Meldepflichten der Behörden schwierig, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Finanzierung ihrer Behandlung müssten sie beim Sozialamt beantragen. Damit würde ihr Aufenthaltsstatus offengelegt, und sie gehen das Risiko ein, abgeschoben zu werden. Einzig in Notsituationen können sie ohne Angst vor Entdeckung reguläre medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, da dann die Abrechnung nachträglich erfolgt.

Recht auf Schwangerschaftsvorsorge und Geburtsurkunde

Schwangere Frauen ohne Aufenthaltspapiere müssen Zugang zur Schwangerschaftsversorgung erhalten. Im Interesse der Neugeborenen muss die Ausstellung einer Geburtsurkunde ohne Aufdeckung des Aufenthaltsstatus und damit einer drohenden Abschiebung möglich sein.
Besonders schwierig ist die Situation für eine Frau in der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während der Nachsorge. Als „Notfall“ bekommt sie die Behandlungskosten zwar erstattet; für eine planbare medizinische Leistung muss sie in der Regel jedoch vorab Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Dafür muss sie einen Antrag beim Sozialamt stellen und ihren Aufenthaltsstatus bekannt geben. In der Regel erhält sie dann von der Ausländerbehörde für die Zeit des Mutterschutzes eine Duldung. Jedoch besteht das Risiko, dass sie danach, sofern es keine Abschiebungshindernisse gibt, abgeschoben wird.
Für die Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Kindes muss die Mutter ihre Geburtsurkunde und Identität nachweisen. Da das Standesamt diese Daten an die Ausländerbehörde weitergeben muss, kommt das für diese Frauen oft nicht in Frage. Die Folge: Das Kind bleibt ohne Ausweisdokument und die Frau kann nicht nachweisen, dass es sich um ihr Kind handelt.

Abschaffung der Meldepflicht

Öffentliche Institutionen unterliegen in der Regel der Meldepflicht. Sie müssen der Ausländerbehörde weitergeben, wenn sie Kenntnis von Personen ohne Aufenthaltspapiere haben. Im Interesse der Hilfebedürftigen muss die Meldepflicht abgeschafft und den Betroffenen die notwendige Unterstützung und Hilfe gewährt werden.
Für Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder wurde die Meldepflicht bereits gelockert. Dennoch schicken zum Beispiel Frauen ohne Aufenthaltspapiere ihre Kinder nicht dort hin, weil sie ihre Rechte nicht kennen und Angst davor haben, abgeschoben zu werden.

Information über die Abschaffung der strafrechtlichen Verfolgung von Helfenden

In der Vergangenheit machten sich Personen strafbar und konnten strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Menschen ohne Aufenthaltspapiere halfen, ohne diese zu melden. Aus Angst vor Strafverfolgung unterließen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder andere Personen Hilfeleistung in Notsituationen. Obwohl diese Meldepflicht für Privatpersonen abgeschafft ist, besteht sowohl bei Helfenden als auch bei Hilfesuchenden immer noch Unsicherheit, da diese Tatsache oft nicht bekannt ist. Die Abschaffung der strafrechtlichen Verfolgung der Helfenden muss sowohl bei öffentlichen Stellen als auch bei Helfenden bekannt gemacht werden.

Abschiebestopp für Opfer von Menschenhandel

Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution können nur dann als Zeuginnen aussagen, wenn sie nicht sofort abgeschoben werden. Deshalb muss die Polizei für das Delikt Menschenhandel in Verbindung mit Zwangsprostitution sensibilisiert werden. Für die betroffene Frau muss ein Abschiebestopp veranlasst werden.
Trotz zunehmender Information in ihren Herkunftsländern kommen jährlich immer noch schätzungsweise 15.000 Frauen als Opfer von Zwangsprostitution nach Deutschland. Die meisten werden ohne Aussicht auf eigenes Einkommen ausgebeutet und misshandelt. Wird eine Frau von der Polizei aufgegriffen oder gelingt es ihr, der Zwangssituation zu entkommen, erfasst die Polizei in der Regel die fehlende Aufenthaltsgenehmigung und die betroffene Frau wird abgeschoben.

Bleiberecht für Opfer von Menschenhandel

Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, sind auch nach der Rückkehr in ihr Heimatland bedroht, vor allem wenn sie gegen die Menschenhändler ausgesagt haben. Ein Neubeginn in ihrem alten Umfeld ist ihnen oft nicht möglich. Deshalb müssen diese Frauen – wenn sie es wünschen – nach einem Gerichtsprozess eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Das Zuwanderungsgesetz muss diese Ausnahmen vorsehen.

Familiennachzug für Gefährdete ermöglichen

Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, verweigern vor Gericht oft die Aussage. Der Grund: Es gibt Drohungen gegen ihre Familien, insbesondere gegen ihre Kinder. Eine angstfreie Aussage ist nur möglich, wenn sie ihre Familienangehörigen in Sicherheit wissen. Deshalb müssen diese Frauen über eine Härtefallregelung ihre bedrohten Familienangehörigen nach Deutschland holen können.

Betreuung für Opfer von Menschenhandel

Aufgrund ihrer Erlebnisse sind Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, oft stark traumatisiert. Nur eine professionelle Beratung und Betreuung kann ihnen helfen, das Erlebte zu bearbeiten und Perspektiven für ihr weiteres Leben zu entwickeln. Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sind mit dieser intensiven Begleitung finanziell überfordert. Sie brauchen eine finanzielle Planungssicherheit. Deshalb soll eine bundeseinheitliche Regelung der Kostenübernahme getroffen werden, zum Beispiel in Form eines Bundesfonds zur Finanzierung des Opfer-Zeuginnen-Aufenthaltes.

Sicherstellung der Opferentschädigung

Deutschland ist angehalten, sein Opferentschädigungsgesetz so zu überarbeiten, dass auch Betroffene von Gewalttaten, die über keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus verfügen, entschädigt werden können.
Die Konvention des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels und die Richtlinie des Europäischen Parlaments zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sehen vor, dass die Entschädigung von Opfern zu gewährleisten ist. Nach deutschem Recht können jedoch nur Betroffene von Gewalttaten mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus entschädigt werden.

Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments gegen Menschenhandel

Um aufeinander abgestimmte, effektive Maßnahmen zur Verbesserung der Strafverfolgung und der Stärkung des Opferschutzes entwickeln zu können, ist Deutschland aufgefordert, eine nationale Berichterstatterstelle gegen Menschenhandel einzurichten.
Über das Ausmaß und die Formen von Menschenhandel in Deutschland liegen nur zum Teil aussagekräftige Daten vor. Zwar veröffentlicht das Bundeskriminalamt einen jährlichen Bericht „Bundeslagebild Menschenhandel“, dieser beinhaltet jedoch nur die Zahlen der bekannt gewordenen Fälle. Da von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen ist, wird damit das Gesamtmaß bei weitem nicht erhoben. Ebenso wenig wird erfasst, wie die Maßnahmen des Opferschutzes sowie die Durchsetzung von Opferrechten greifen.

Regularisierung des Aufenthalts

Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben und arbeiten, müssen einen legalen Aufenthaltsstatus erwerben können. Dies soll möglich werden, wenn sie nachweisen, dass sie ein festes Arbeitsverhältnis haben und damit für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Bislang leben sie stets mit der Angst entdeckt zu werden und sind einem enormen psychischen und physischen Stress ausgesetzt.
In Großbritannien, Italien, Spanien, Belgien und Frankreich gibt es regelmäßig Kampagnen, im Rahmen derer Menschen ohne Aufenthaltspapiere einen Aufenthaltsstatus erwerben können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Zuletzt geändert am:
  • 11.08.2015
Quelle: invia.caritas.de
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