In mehreren Urteilen des Kammergerichts Berlin ist „gemeinnützigen“ Vereinen jüngst die Eintragungsfähigkeit abgesprochen worden. Dadurch sind sie stärker in den Fokus steuerlicher und rechtlicher Betrachtung geraten.
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Der Bundesfinanzhof stellt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (nicht nur) bei Inklusionsbetrieben infrage. Rechtsträger caritativer Einrichtungen sollten die umsatzsteuerliche Handhabung von Leistungen ihrer Inklusionsbetriebe auf den Prüfstand stellen.
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