Die Erbschaftssteuer – Freibeträge und Steuerklassen
Bei der Erbschaftssteuer gibt es viele Details, die hier nicht umfassend erläutert werden können. Wenn Ihr Vermögen die Freibeträge übersteigt, ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht hilfreich. In einem aber können Sie sicher sein: Eine Zuwendung aus Ihrem Nachlass an Caritas international ist steuerbefreit.
Einige wichtige Punkte finden Sie hier zusammengestellt:
Selbstgenutztes Wohneigentum: Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen für weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Bei Kindern darf aber die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen.
Grundvermögen: Bei der Besteuerung vererbten Grundvermögens soll der reale Marktwert zugrunde gelegt werden.
Sonstiges Vermögen: Für andere vererbte Vermögenswerte gibt es Freibeträge für Ehegatten von 500.000 Euro sowie für Kinder von je 400.000 Euro.
Unternehmerisches Vermögen: Für die Übertragung unternehmerischen Vermögens gelten zum Teil komplizierte Regelungen. Eine individuelle Beratung ist hier unverzichtbar.
Erbschaftssteuer-Freibeträge
Steuerpflichtig ist für die Erben der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Freibeträge sind umso höher, je näher verwandt Erbe und Erblasser waren.
Der Freibetrag für
- Ehegatten beträgt 500.000 €.
- (Stief)-Kinder und Kinder verstorbener (Stief-)Kinder beträgt 400.000 €.
- für Enkel beträgt 200.000 €.
- Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen (Zuordnung zur Steuerklasse I) beträgt 100.000 €
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen (Zuordnung Steuerklasse II) beträgt 20.000 €.
- Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten beträgt 20.000 €.
- für alle übrigen Personen beträgt 20.000 €.
Allgemeiner Freibetrag | Versorgungs-freibetrag | Hausrat, Kleidung etc. | Sammlungen, Kunst etc. | |
Steuerklasse I | ||||
Ehegatten / Lebenspartner 1 | 500.000 | 256.000 | 41.000 | 12.000 |
Kinder / Stiefkinder | 400.000 | 10.300 - 52.000 | 41.000 | 12.000 |
Kinder verstorbener Stiefkinder | 400.000 | 41.000 | 12.000 | |
Enkel | 200.000 | 41.000 | 12.000 | |
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 | 12.000 | 12.000 | |
Steuerklasse II | ||||
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern in übrigen Fällen | 20.000 | 12.000 | 12.000 | |
Steuerklasse III | ||||
20.000 | 12.000 | 12.000 |
1 Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 werden die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.