Mit Beschluss des Bundestages vom 17.12.2020 wurde die Insolvenzordnung geändert. Kern der Änderung ist die Verkürzung der Laufzeit zur Restschuldbefreiung auf drei Jahre, die für alle Antragstellenden gilt.
Hier die wesentlichen Änderungen:
- Für alle Verfahren die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden oder werden gilt eine Laufzeit zur Restschuldbefreiung von drei jahren
- Sollte eine zweite Insolvenz beantragt werden müssen verlängert sich die Laufzeit auf fünf Jahre.
- Die Frist einen neuen Antrag stellen zu können, verlängert sich von 10 auf 11 Jahre.
- Geschenke und Lotteriegewinne werden im Rahmen der Insolvenz als Insolvenzmasse verwertet. Davon ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert.
- Es dürfen während eines Verfahren keine unangemessenen Neuschulden gemacht werden, die dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger schlechter gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Infodienst Schuldnerberatung