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Glossar: Alter und Pflege

Pflegestufen

Es gibt drei gesetzlich festgelegte Pflegestufen. Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse richtet sich nach ihnen. Die Einteilung von Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) vor. Sind der Pflegebedürftige oder die Angehörigen mit der Einteilung nicht einverstanden, können sie Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.

Pflegestufe 0 - Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
Im Gesetz gibt es offiziell keine Pflegestufe 0. Der Begriff steht meist für Menschen mit Demenz, die körperlich so fit sind, dass sie keiner Pflegestufe zugeordnet werden. Allerdings müssen sie beaufsichtigt werden, weil sie sich nicht mehr orientieren können und gerne weglaufen. Für diese Betreuung besteht ein Anspruch auf einen Grundbetrag von 100 Euro oder maximal 200 Euro im Monat bei einem erhöhten Bedarf. Diese Leistung der Pflegeversicherung erhält auch jemand, der keiner Pflegestufe zugeordnet ist, also Pflegestufe 0 hat.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Grundpflege (= der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere Pflegeperson für die täglichen Verrichtungen erbringt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, der für die täglichen Verrichtungen zu erbringen ist, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, der für die täglichen Verrichtungen zu erbringen ist, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.

Härtefallregelung in der Pflegestufe III
Wenn in der Pflegestufe III ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand zu erbringen ist, besteht möglicherweise ein Anspruch auf höhere Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Quelle: Barden, Der große Caritas-Ratgeber Hauskrankenpflege, TRIAS Verlag 2010

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