Wer im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes als pflegebedürftig gilt, ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) exakt definiert. Danach sind
Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die notwendigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (mindestens sechs Monate) einen erheblichen Hilfebedarf haben. Hier wird der übliche Tagesablauf eines jeden Menschen mit seinen hygienischen Anforderungen vom Aufstehen bis zum Zubettgehen betrachtet.
Es gibt vier Gruppen von Verrichtungen. Tätigkeiten,die in diesen Gruppen nicht benannt sind, dürfen beim Nachweis der Pflegebedürftigkeit
auch nicht berücksichtigt werden. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Gesetzes sind:
1. bei der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Quelle: Barden, Der große Caritas-Ratgeber Hauskrankenpflege, TRIAS Verlag 2010,
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