Die gesetzliche Pflegeversicherung ist Teil der Sozialversicherung, zu der auch die Renten- oder die Krankenversicherung gehört. Versicherungspflichtig sind alle, die auch in die gesetzliche Krankenversicherung einbezahlen. Der Beitrag beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel jeweils bei 0,975 Prozent des Bruttogehalts. Rentner, Freiwillig Versicherte und Studenten bezahlen 1,95 Prozent ihres Einkommens. Familienversicherte müssen keinen Beitrag einzahlen.
Die Pflegeversicherung springt mit Sach-, Geld- oder Dienstleistungen ein, wenn jemand pflegebedürftig ist. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Diese beurteilen die Fachleute des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Träger der Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen. Dort können Leistungen der Pflegeversicherung formlos beantragt werden.
Wenn jemand aufgrund von Krankheit oder Behinderung seinen Alltag nicht mehr allein meistern kann, finanziert die Pflegeversicherung die Unterstützungs- und Hilfeleistungen in diesen Alltagsbereichen:
- bei der Körperpflege: Waschen, duschen, baden, Zähne putzen und Mundhygiene, kämmen, rasieren, Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung
- bei der Ernährung: die mundgerechte Zubereitung und Aufnahme von Essen und Trinken
- bei der Mobilität: Aufstehen und zu Bett gehen, an- und auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- im Haushalt: Einkaufen, kochen, spülen, Wohnung putzen, Wäsche waschen, heizen.
Die Hilfe kann in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der jeweiligen Tätigkeit bestehen. Möglich ist auch, dass der Pflegebedürftige angeleitet wird, diese Tätigkeit (wieder) selbst auszuführen. Das ist meist bei Menschen sinnvoll, die psychisch krank oder dement sind, weil sie kaum körperliche Einschränkungen haben.
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