Das kirchliche Arbeitsrecht ist Teil des staatlichen Arbeitsrechts und des Kirchenrechts. Hier fließen die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen, ihre Rechtsvorschriften und ihr Selbstverständnis mit den allgemein gültigen Bestimmungen des Arbeitsrechts zusammen.
Der Dritte Weg
Arbeitskämpfe, Aussperrungen und Streiks passen ebenso wenig zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes wie das einseitige Festlegen von Arbeitsbedingungen durch die Leitung. Diese beiden Modelle lassen sich nicht mit der gemeinsamen Verantwortung der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dienstgeber für den Auftrag der Kirche vereinbaren.
Deshalb hat die katholische Kirche in Deutschland ein eigenes Arbeitsrechtssystem geschaffen, das als Dritter Weg bezeichnet wird. Die tariflichen Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub, werden in einer gemeinsamen, paritätisch besetzten Kommission festgelegt. Dies sichert bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen die Interessen der Mitarbeiter(innen) und wird den besonderen Anliegen des kirchlichen Dienstes gerecht.
Zentrale Elemente des Dritten Weges sind:
- Der partnerschaftliche und kooperative Umgang von Mitarbeiter(innen) und Dienstgebern.
- Die gleichberechtigte und gleichgewichtige Vertretung jeder Seite in den Kommissionen, die die Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse festlegen.
- Die faire und verantwortliche Konfliktlösung durch ein Vermittlungsverfahren statt durch einen Arbeitskampf und das im kirchlichen Recht verankerte Prinzip der Lohngerechtigkeit.
Der Dritte Weg ermöglicht die Beteiligung aller Mitarbeiter(innen). Dazu wählen sie eine Mitarbeitervertretung (MAV). Deren Mitglieder entsenden Vertreter(innen) in die Kommissionen, in denen die Dienstverhältnisse gemeinsam mit den Dienstgebern verhandelt werden. Anders als bei Tarifabschlüssen gelten die dort beschlossenen Vereinbarungen für alle Mitarbeiter(innen) - unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Artikel 140 des Grundgesetzes legt fest, dass die Kirchen in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht führen dürfen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 137 Absatz 3 Satz 1). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der allgemein gültigen Gesetze.
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