In der Kinder- und Jugendhilfe werden im Hilfeplan für das betroffene Kind oder den betroffenen Jugendlichen der erzieherische Bedarf, die Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen festgestellt. Der Gesetzgeber schreibt den Jugendämtern vor Anwendung der Erziehungshilfe vor, ein ordentliches Hilfeplanverfahren durchzuführen. Es wird auf die persönliche Notwendigkeit und Eignung überprüft. Neben den Kindern und Jugendlichen werden seine Erziehungsberechtigten sowie eventuell noch erforderliche Personen, Dienste und Einrichtungen an der Hilfeplanung beteiligt.
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