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neue caritas Inobhutnahme

Jugendämter schauen weniger lang zu

Da die Fachkräfte des Jugendamtes eine strafrechtliche Garantenstellung für den Schutz des Wohles von Kindern und Jugendlichen haben, werden diese in Krisensituationen schneller aus den Familien herausgenommen. Doch das Hilfespektrum ist insgesamt breiter.

Das statistische Bundesamt meldet weiterhin gestiegene Zahlen von Inobhutnahmen durch die Jugendämter in Deutschland: Die Steigerungsrate im Jahr 2010 gegenüber 2009 betrug acht Prozent, nachdem sie bereits im Vorjahr um 4,5 und im Jahr 2008 gegenüber 2007 um 14,4 Prozent gestiegen war. Insgesamt haben die Jugendämter in Deutschland 2010 rund 36.400 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren etwa 2600 mehr als 2009 (vgl. Beitrag auf S. 9ff. und Kasten auf S. 16f. in Heft 11/2012).

Inobhutnahmen sind vorläufige Schutzmaßnahmen/Kriseninterventionen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine eigenständige, von anderen Hilfearten nach dem SGB VIII getrennte Hilfe. Sie ist eine Krisenintervention und keine Hilfe zur Erziehung. Sie dient der kurzfristigen Klärung von Problemlagen.

Statistische Daten zu Inobhutnahmen liegen seit 1995 vor. Seit diesem Zeitpunkt ist eine jährliche Erhebung vorgeschrieben. Kontinuierlich stiegen die Zahlen bis zum Jahr 2001 auf 31.334 an (plus 35 Prozent), gingen dann aber zurück, um nach Inkrafttreten der Änderung im SGB VIII aufgrund des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes bis zum Jahr 2010 wieder deutlich anzusteigen. Auffällig sind große regionale Schwankungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder- und Jugendlichen. Während Bayern geringe Zahlen aufweist, sind die Zahlen in Mecklenburg-Vorpommern oder in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg im Verhältnis hierzu fast dreimal so hoch.

Der Anstieg ist insbesondere bei jüngeren Kindern zu beobachten, dennoch ist die überwiegende Zahl der in Obhut genommenen jungen Menschen zwischen 14 und 18 Jahren. In dieser Altersspanne ist der Anteil der Mädchen mittlerweile größer als der der Jungen.

Das Jugendamt hat die Befugnis zum elternunabhängigen unmittelbaren Handeln zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Eil- oder Notfällen im Rahmen des § 42 SGB VIII. Im Mittelpunkt des Handelns steht die Verpflichtung des Jugendamtes als sozialpädagogische Fachbehörde, das Kind oder den Jugendlichen in seiner individuellen Krisensituation eingehend zu beraten und Hilfeangebote aufzuzeigen. Zu den umfassenden Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung zählen nicht nur geeignete Angebote und Hilfeformen des Jugendhilferechts, sondern auch die Überweisung beziehungsweise Vermittlung an ärztliche oder sonstige medizinische oder psychologische Beratung sowie kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung.

Schutz bedeutet neben Beratung von Hilfen eben auch Inobhutnahmen, wenn andere Möglichkeiten nicht als wirksam erscheinen.

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl entspricht der strafrechtlichen Verantwortung der einzelnen Fachkraft des Jugendamtes als Beschützergarant im Hinblick auf wichtige Rechtsgüter von Kindern und Jugendlichen, nämlich ihr Leben, ihre Freiheit und sexuelle Integrität.

Für Kinder- und Jugendliche als Schutz vor Gefahren

Aus der Garantenstellung des öffentlichen Jugendhilfeträgers folgt daher die Verpflichtung, Verletzungen von Rechtsgütern, deren Schutz jede einzelne Fachkraft des Jugendamtes übernommen hat, abzuwehren. Hieraus kann sich im Einzelfall eben die Verpflichtung ergeben, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen oder, falls die Erziehungsberechtigten nicht einwilligen, das Familiengericht einzuschalten.

Inobhutnahmen sind überwiegend heikel. Für alle Beteiligten entscheidet sich in einem kurzfristigen Zeitraum, dass die Lebenszusammenhänge von Eltern, Kindern und Jugendlichen sich ändern. Alle Beteiligte, auch die sozialpädagogischen Fachkräfte des Jugendamtes, sind gefordert, die Geschehnisse so zu handhaben, dass aus der Krise Chancen entstehen können, Perspektiven aufgezeigt werden und Hilfe geboten wird.

Ganz unterschiedlichen Lebenssituationen wird durch Inobhutnahmen seitens des Jugendamtes begegnet.

Beispiel 1: Familie M. besteht aus der 30-jährigen Mutter, dem 31-jährigen Vater, der zehnjährigen vorehelichen Tochter und den beiden gemeinsamen Söhnen im Alter von sieben und vier Jahren. Die Trennung der Eltern erfolgte vor drei Jahren. Die Trennungsproblematik hat die alleinerziehende Mutter stark gefordert.

Sie erhält nach mehreren Mitteilungen durch den Kindergarten und auf ihren eigenen Wunsch hin ambulante Erziehungshilfe. Sie selbst hat in ihrer Kindheit Gewalttätigkeiten ihres Vaters gegenüber der Mutter miterleben müssen und ist oft so belastet, dass sie praktische Hilfe und Anleitung im Umgang mit ihren Kindern benötigt. Auffälligkeiten der Kinder wie Ängste, Aggressionen, Schulversagen oder zuletzt auch Einkoten überfordern die Mutter so, dass sie sich gänzlich zurückzieht, das Hilfsangebot verweigert, weder Tagesstruktur hat noch Erziehungsaufgaben wahrnehmen kann. Die sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamtes stellt bei einem Hausbesuch fest, dass die Mutter dringend selbst Hilfe benötigt und schaltet die psychiatrische Außenfürsorge ein. Die Kindesmutter wird zur Therapie in die Psychiatrie überwiesen, die Kinder werden durch die Fachkraft des Jugendamtes in Obhut genommen und in Zusammenarbeit mit einem freien Träger in einer Pflegefamilie untergebracht.

Beispiel 2: die fünfjährige Joelin. Anonym geht beim Jugendamt die Meldung ein, dass die Mutter des fünfjährigen Mädchens polytoxikoman sei. Es erfolgt umgehend ein unangekündigter Hausbesuch. Es wird festgestellt, dass die Wohnung völlig verwahrlost ist, die Kindeseltern offensichtlich unter Drogeneinfluss stehen und nicht in der Lage sind, für ihre Tochter zu sorgen. Das Kind wird in Obhut genommen und in einer Verwandtenpflegestelle untergebracht. Die Kindeseltern widersprechen der Inobhutnahme, so dass das Familiengericht angerufen wird.

Die Eltern räumen ein, drogenabhängig zu sein. Die Kindesmutter habe sich auch schon einer Entzugsbehandlung unterzogen, sei während der Schwangerschaft und auch noch zwei Jahre da­nach clean gewesen. Aufgrund eines Rückfalls sei sie mit ihrer Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung gewesen, wo sie sehr unglücklich gewesen sei. Nun strebten der Kindesvater und sie Substitution mit Methadon beziehungsweise Subutex an und wollen dann wieder gemeinsam mit dem Kind leben.

Das zuständige Familiengericht entscheidet auf Antrag des Jugendamtes, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung für Hilfe zur Erziehung zunächst entzogen wird und die Kindeseltern innerhalb von sechs Wochen glaubhaft ihre persönlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse darlegen sollen. Die Inobhutnahme wird bis zu diesem Zeitpunkt in der Pflegestelle fortgeführt.

Beispiel 3: Simon Z. Der 15-jährige Simon bittet seine Klassenlehrerin und den Direktor der Schule um Hilfe. Nach einem ersten Gespräch in der Schule entscheiden sich die Lehrkräfte, das Jugendamt hinzuzuziehen.

Simon möchte mit der Fachkraft des Jugendamtes alleine sprechen und berichtet von großen Problemen mit seinem Vater. Er müsse zu Hause viele Arbeiten übernehmen, mehrmals wöchentlich bei Umbauarbeiten im Haus mithelfen oder auch im Wald allein Holz hacken. Für "schlechtes Benehmen" erhalte er Hausarrest, der sich über Wochen hinziehen würde. In den Sommerferien habe er beispielsweise für sechs Wochen das Haus nicht verlassen dürfen. Es wäre schon des Öfteren vorgekommen, dass sein Vater ihn schlage. Er schlage ihn mit Gegenständen, zum Beispiel mit der Fliegenklatsche oder auch mit der Hand ins Gesicht. Er habe sich noch nicht getraut, jemandem davon zu erzählen. Er habe große Angst, wenn sein Vater mit seinen Aussagen konfrontiert würde. Er habe Angst, nach Hause zu gehen, weil er noch massivere Übergriffe befürchte. Simon berichtet, dass sein Vater seine Mutter einmal so geschlagen habe, dass sie ins Krankenhaus kam und der Vater zehn Tage nicht ins Haus durfte. Der Vater habe regelmäßig "Ausraster". Er habe ihn auch gewürgt. Das Schlagen des Vaters beschreibt Simon als "brutales Schlagen". Simon bittet um Inobhutnahme, die umgehend erfolgt.

Mit der Mutter führt die Fachkraft des Jugendamtes am selben Tag ein persönliches Gespräch. Sie stimmt einer Inobhutnahme zunächst nicht zu. Darum wird verabredet, dass am folgenden Tag mit beiden Eltern ein Gespräch stattfindet. In diesem Gespräch stimmen diese nach umfangreicher Beratung einer Inobhutnahme von Simon in einer Wohngruppe zu.

Die drei Beispielfälle zeigen, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Inobhutnahmen wirksam sichergestellt werden kann. Deutlich ist, dass diese vorübergehende Krisenintervention weiteres sozialpädagogisches Handeln erforderlich macht. Hilfe und Unterstützung für Kinder und Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte und Erziehungsverantwortliche den individuellen und spezifischen Erfordernissen entsprechend auszugestalten, obliegt dem weiteren Handeln der Fachkräfte.

Die Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe ist im Bereich der Inobhutnahmen sehr eng, einerseits da freie Träger über ein großes Spektrum von Einrichtungen verfügen, die auch für die Aufgaben der Inobhutnahmen geeignet sind. Zum anderen, weil vielfach auch von freien Trägern Hinweise auf erforderliche Intervention des öffentlichen Trägers erfolgen. Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme kann nur vom Jugendamt erlassen werden. Im Zusammenwirken zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe wird die gemeinsame Verantwortung für das Wohl von Kindern und Jugendlichen jedoch immer wieder deutlich sichtbar.

Autor/in:

  • Gudrun Hengst
Zuletzt geändert am:
  • 19.06.2012
neue caritas Ausgabe 11/2012 neue caritas
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