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Online-Beratung Schulden

Häufig gestellte Fragen zum Gerichtsvollzieher

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die unsere Fachleute der Schuldnerberatungen immer wieder gestellt bekommen.

Gerichtsvollzieher - Sachpfändung

Wann und warum kommt der Gerichtsvollzieher?

  • Der Gläubiger muß einen vollstreckbaren Titel über die Forderung besitzen. Titel sind Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden. Aus offenen Rechnungen oder Mahnungen kann nicht vollstreckt werden.
  • Ist der Gläubiger eine Behörde, so ist die Forderung bereits durch den Bescheid über die Forderung tituliert. Die Behörde kann aus dem Bescheid vollstrecken. Da diese eine eigene Vollstreckungsabteilung hat kommt statt des Gerichtsvollziehers der Vollstreckungsbeamte der entsprechenden Abteilung.

Wie verläuft der Besuch des Gerichtsvollziehers?

Der Gerichtsvollzieher kündigt sein Kommen in der Regel an. Es ist ratsam, ihn herein zu lassen, denn sonst kommt er erneut und kann notfalls auch mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss in Ihre Wohnung gelangen.

Ist der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung, schaut er nach pfändbaren Gegenständen, die bei einer Versteigerung auch noch einen annehmbaren Erlös bringen. Vielfach werden Gegenstände nicht gepfändet, weil nach Abzug der Kosten für Transport, Lagerung und Versteigerung kein nennenswerter Erlös erzielt wird.

Soweit es sich um kleine pfändbare Gegenstände handelt, werden diese vom Gerichtsvollzieher direkt mitgenommen (z. B. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere etc.). Bis zur Verwertung werden diese in der Pfandkammer des Amtsgerichtes verwahrt.

Bei größeren Wertgegenständen bringt der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel (den so genannten Kuckuck) an. Dadurch haben Sie noch Gelegenheit, diese durch Begleichung der Forderung auszulösen.

Der Pfändungsvorgang wird durch den Gerichtsvollzieher protokolliert. Im dem Protokoll wird jeder einzelne gepfändete Gegenstand mit seinem geschätzten Verkaufswert aufgeführt. Vom dem Pfändungsprotokoll erhalten sowohl Gläubiger als auch Schuldner ein Exemplar.

Bei einer Sach- und Mobiliarpfändung ist der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet, die Eigentumslage an den pfändbaren Gegenständen zu überprüfen. Im Einzelfall lässt sich der Gerichtsvollzieher durch Vorlage von Nachweisen davon überzeugen, dass der Gegenstand das Eigentum einer anderen Person ist. Über die Pfändung muss der Schuldner den Eigentümer informieren, damit dieser seine Rechte wahren und beim Amtsgericht eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einreichen kann.

Verwertbare Gegenstände, die offensichtlich ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Ehepartners bestimmt sind (z. B.  Kleidung) darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden.

Der Gerichtsvollzieher darf sowohl den Schuldner als auch die in der Wohnungen lebenden erwachsenen Personen befragen. Es besteht allerdings weder seitens des Schuldners noch der Haushaltsangehörigen eine Auskunftspflicht. Minderjährige Haushaltsangehörige darf der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht befragen.

Was ist pfändbar, was nicht?

Durch den Gerichtsvollziehbar sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen pfändbar. Ausnahmen bestehen u.a. für solche Sachen, die Sie für Ihre bescheidene Lebensführung brauchen. Dazu gehören zum Beispiel ein Kühlschrank oder die Waschmaschine. Geschützt sind auch solche Sachen, die Sie nachweisbar für den Beruf oder aus gesundheitlichen Gründen benötigen. Diese sind unpfändbar.

Beispiele:

  • Ein Schichtarbeiter kann seine Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Also benötigt er sein Auto zwingend für die Ausübung seiner Arbeit. Das gilt auch, wenn die Ehepartnerin auf das Auto angewiesen wäre. 
  • Ein Auto ist auch aus gesundheitlichen Gründen geschützt, wenn zum Beispiel die Schuldnerin oder der Ehepartner schwer gebehindert ist. 
  • Ein Musiker kann seinen Beruf nicht weiter ausüben, wenn ihm sein Musikinstrument gepfändet wird. Somit wird dieses eigentlich pfändbare Musikinstrument unpfändbar.

In seltenen Fällen kann der Gerichtsvollzieher eine besondere Art der Pfändung durchführen, die so genannte Austauschpfändung. Auf diesem Weg können grundsätzlich unpfändbare Gegenstände gepfändet werden, müssen jedoch durch preiswertere Gegenstände ersetzt werden.

Beispiele:

  • Dem Schichtarbeiter, der sein Fahrzeug dringend benötigt, um zur Arbeit zu kommen, kann seine Luxus-Limousine im Austausch mit einem Kleinwagen gepfändet werden.
  • Ein neuwertiger Großbild-Fernseher ist im Austausch gegen ein gebrauchtes Standardgerät pfändbar.

Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen?

  • Wird durch den Erlös aus der Versteigerung von gepfändeten Gegenständen die Forderung des Gläubigers ausgeglichen, ist diese Angelegenheit damit erledigt.
  • Kann der Gerichtsvollzieher nichts pfänden, wird er dies dem Gläubiger mitteilen. Der wird prüfen, ob weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Konto- oder Lohnpfändung, aus seiner Sicht sinvoll sind. 

Wie verhalte ich mich gegenüber dem Gerichtsvollzieher richtig?

  • Sie sollten anwesend sein, wenn der Gerichtsvollzieher kommt; und lassen Sie ihn in die Wohnung. Bei einer zwangsweisen Öffnung Ihrer Wohnung entstehen Ihnen zusätzliche Kosten.
  • Wenn Sie zum angekündigten Termin verhindert sind, rufen Sie den Gerichtsvollzieher an, legen die Gründe dar und vereinbaren einen anderen Termin.
  • Haben Sie Gegenstände bei sich zu Hause, die nicht Ihnen gehören, halten Sie möglichst Quittungen und Belege bereit, die dies nachweisen. Sollte der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfänden, der nicht Ihnen gehört, geben Sie dem Eigentümer umgehend bescheid. Dieser muss dann Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Bleiben Sie möglichst freundlich im Umgang mit dem Gerichtsvollzieher, dann ersparen Sie sich und dem Gerichtsvollzieher unnötigen Ärger.

Häufig gestellte Fragen rund ums Thema Schulden

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